Griechisches Tierschutzgesetz 4830/2021

Eine deutsche Übersetzung des aktuellen griechischen Tierschutzgesetzes mit der Gesetzesnummer 4830/2021.

neues griechisches Tierschutzgesetz
Hund und Katz im neuen griechischen Tierschutzgesetz.

GESETZES-NR. 4830/2021

Seiteninhalt:

Amtsblatt 169/A/18-9-2021
Neuer Rahmen für das Wohlergehen von Haustieren – Programm ‚ARGOS‘ und andere Bestimmungen.

DER PRÄSIDENT
der Hellenischen Republik

Wir erlassen das folgende vom Parlament verabschiedete Gesetz:

TEIL A: Rahmen für das Wohlbefinden von Haustieren (Programm ‚Argos‘)

KAPITEL I: allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Zweck

Ziel ist es, Haustiere zu schützen und ihr Wohlergehen zu gewährleisten, eine verantwortungsbewusste Haltung von Haustieren zu stärken, einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen für den Umgang mit streunenden Haustieren zu schaffen und eine Strategie zur drastischen Reduzierung ihrer Anzahl durch die Annahme von Programmen zu entwickeln, wie die strikte Einhaltung der Tierschutzvorschriften.

Artikel 2 – Definitonen

In diesem Sinne bedeuten sie:

1. ‚Tier‘: jeder lebende Organismus, der empfindungsfähig ist und sich an Land, in der Luft und im Meer oder in einem anderen aquatischen Ökosystem oder Feuchtgebiet bewegt.

2. ‚Wohlbefinden‘: die gute körperliche und geistige Verfassung des Tieres in Bezug auf die Bedingungen, unter denen es lebt und stirbt. Ein Tier lebt in artgerechter Haltung, wenn: (a) es eine komfortable, sichere, gesunde und geeignete Unterbringung erhält, die seiner natürlichen Lebensweise angepasst ist, (b) es nicht unter Bedingungen wie Schmerzen, Angst und Qual leidet und (c) es in der Lage ist, Verhaltensweisen auszudrücken, die für seine gute körperliche und geistige Verfassung wichtig sind.

Die Tierschutzvorschriften gewährleisten folgende Grundsätze:

I. Freiheit von Hunger und Durst, mit Zugang zu Nahrung und Wasser in angemessener Qualität und Quantität.

II. Freiheit von unnötigem Leiden und Stress, mit sicherer und sauberer Unterkunft und Ruhe, geschützt vor widrigen Wetterbedingungen.

III. Freiheit von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten, mit angemessener Pflege und tierärztlicher Versorgung.

IV. Freiheit von Furcht und Angst, mit angemessenem Verhalten und angemessener Behandlung.

V. Freiheit, normales Verhalten auszudrücken, mit angemessenen Lebens- und Sozialisierungsbedingungen.

3. ‚Heimtier‘: jedes Tier, das aus Gründen des Tierschutzes von Menschen überwiegend in der Wohnung gehalten wird oder gehalten werden soll oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über ansteckende Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit aufgeführt ist (L 84). Wenn sich hierin Artikel auf bestimmte Haustiere wie Hunde und Katzen beziehen, werden diese ausdrücklich erwähnt. Assistenzhunde, Arbeitshunde und Therapietiere sind auch Begleittiere. Wildtiere können nicht als Haustiere gehalten werden.

4. ‚dominantes (kontrolliertes) Begleittier‘: das Begleittier, das einen Besitzer hat. Direkte Nachkommen eines dominanten Hundes oder einer dominanten Katze werden automatisch als dominante Tiere im Besitz des Besitzers des weiblichen Elterntieres definiert.

5. ‚Streunendes Haustier‘: das Haustier, das keinen Besitzer hat.

6. ‚Halter‘: die natürliche Person, die ein Heimtier hauptsächlich in ihrem Haushalt und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht und Pflege hält. Diese Person steht auch auf dem Ausweis des Tieres.

7. ‚Adoptant‘: die natürliche Person, die ein oder mehrere streunende Haustiere vorübergehend beherbergt, bis sie adoptiert werden. Der Auftragnehmer kann von der Gemeinde oder den im jeweiligen Unterregister des § 23 eingetragenen Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen sowie von natürlichen Personen, die über ein konzessioniertes Straßentierheim oder ein Tierheim verfügen, gewählt werden, wenn dies den Spezifikationen der Artikel 28 und 29 entspricht.
Zwischen dem Auftragnehmer und der Gemeinde bzw. dem Tierschutzverein bzw. dem gemeinnützigen Tierschutzverein oder der natürlichen Person wird ein Übernahmevertrag abgeschlossen, in dem die Pflichten des Auftragnehmers und alle weiteren notwendigen Einzelheiten geregelt sind.

8. ‚Berufstierzüchter‘: die natürliche oder juristische Person, die Heimtiere zu gewerblichen Zwecken züchtet und vertreibt.

9. ‚Amateurzüchter‘: die natürliche Person, die als Amateur, nicht gewerbsmässig und gewinnbringend einen Hund oder eine Katze mit dem Ziel der Erhaltung der Rassen des Tieres züchtet und im Register der Berufs- und Amateurzüchter des Züchters eingetragen ist: National Register of Companion Animals (EMZS), nach Zertifizierung durch den Kennel Club of Greece für Hunde, oder die Association of Amateur Dog Breeders of Greece für Hunde und den Hellenic Cat Club oder die Cat Breeders Association of Greece für Katzen.

10. ‚Kleines Begleittier‘: das Begleittier, dessen Gewicht zehn (10) Kilogramm nicht übersteigt.

11. ‚Assistenzhund‘: der ausgebildete Blindenführhund und der Assistenz- und Schutzhund für Menschen mit Behinderungen oder Krankheiten.

12. ‚Arbeitshund‘: der Hund unter der aktiven Führung seines Führers und mit einer Hilfsfunktion bei der Erfüllung der Aufgaben oder Zwecke seines Führers, der zur Jagd (Jagdhund), Bewachung von Herden (Hütehund), Bewachung von Grundstücken eingesetzt wird (Wachhund), der Such- und Rettungshund, der Hund zum Aufspüren von Giftködern sowie der Hund, der von den Streitkräften, den Sicherheitskräften und den Strafverfolgungsbehörden der Unabhängigen Finanzbehörde (A.A.D.E.) und des Finanzministeriums eingesetzt wird.

13. ‚Therapietier‘: jedes Tier, das zu therapeutischen Zwecken zugunsten einer Person, insbesondere einer Person mit einer Behinderung, einschließlich körperlicher, sensorischer, psychiatrischer, geistiger oder sonstiger Form von geistiger Behinderung, verwendet wird oder eine spezielle Ausbildung mit den gesetzlichen Zertifikaten erhalten hat.

14. ‚Gefährliches Heimtier‘: das Heimtier, das wiederholt unprovozierte und ungerechtfertigte Aggressionen gegenüber Menschen oder anderen Tieren zeigt, ohne bedroht zu werden, sowie das Tier, das an einer schweren Krankheit leidet oder diese trägt, die auf Menschen oder andere Tiere übertragbar ist und nach tierärztlicher Meinung nicht heilbar ist.

15. ‚Schwere Krankheit‘: jede ansteckende oder nicht ansteckende Krankheit, die unmittelbar und mit hohem Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, derselben oder einer anderen Art, sowie jede Krankheit, die zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Tieres führen kann nach einem einschlägigen tierärztlichen Gutachten.

16. ‚Krankheit‘: das Auftreten von Infektionen und Befall bei Tieren, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestationen, verursacht durch einen oder mehrere Krankheitserreger.

17. ‚Krankheitserreger‘: jeder auf Tiere oder Menschen übertragbare Krankheitserreger, der bei Tieren Krankheiten hervorrufen kann.

18 ‚Risikoquelle‘: jeder Krankheitserreger in einem Tier oder Produkt oder eine Krankheit in einem Tier, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch oder Tier auswirken kann.

19. ‚Risiko‘: die Eintrittswahrscheinlichkeit und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen einer Beeinträchtigung der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit.

20. ‚Tierheim‘: der konzessionierte Betrieb oder der Betrieb, der die Anforderungen der Art. 28 und 29 erfüllt und in dem streunende Haustiere untergebracht werden. Die Unterbringung von Tieren in einem Tierheim gewährleistet ihr Leben in einer sicheren Umgebung, die nach den Regeln des Tierschutzes funktioniert, bis zu ihrer Adoption oder ihrer Wiedereingliederung in die vertraute Umgebung.

21. ‚Adoption eines streunenden Haustieres‘: das Überführen eines streunenden Haustieres in einen Zustand der Kontrolle.

22. ‚Identifikationsdokument‘: der Tierpass, der gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Muster von Identifikationsdokumenten für die nichtgewerbliche Verbringung von Hunden und Katzen ausgestellt wird, die Erstellung von Listen von Gebieten und Drittländern sowie die Anforderungen an Form, Anordnung und Sprache der Erklärungen zur Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und der des Konzil (L 178).

23. ‚National Register of Companion Animals (EMZS)‘: die elektronische Online-Datenbank zur Registrierung von Haustieren unter dem Namen ‚National Register of Companion Animals‘, die beim Generalsekretariat für Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (G.G.P.S.D.D.) des Ministeriums geführt wird. Das EMZS umfasst die folgenden Unterregister:

(a) Haustierregistrierung und Unterregistrierung zur Verfolgung.
(b) Unterregister der Philanthropischen Gesellschaften und Organisationen, in dem alle anerkannten und rechtmäßig tätigen Wohltätigkeitsgesellschaften und gemeinnützigen Wohltätigkeitsorganisationen mit Sitz in Griechenland oder mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Griechenland tätig sind, eingetragen sind.
(c) Unterregister Tierheime, in dem alle von Kommunen, Gemeindeverbänden und Kommunalpartnerschaften, Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen betriebenen Heimtierheime des Unterregisters von (b) erfasst werden, sowie private Tierfreunde, sofern die Tierheime konzessioniert sind oder die Vorgaben der Artikel 28 und 29 erfüllen.
(d) Unterregister der Berufs- und Amateurzüchter, in dem Berufs- und Amateurzüchter von Hunden und Katzen eingetragen sind.
(e) Panhellenische Plattform für die Adoption streunender Begleittiere, auf der alle streunenden Tiere zur Adoption mit Namen, Foto, Beschreibung, Angaben zum Adoptierenden und anderen Angaben registriert werden.
(f) Unterregister für freiwillige Blutspenden von Haustieren, in dem die Haustierbesitzer, die freiwillig zu den für Tiere betriebenen Blutbanken beitragen möchten, sowie die Haustiere, die sie für freiwillige Blutspenden zur Verfügung haben, eingetragen sind.
(g) Aufbewahrungsort für Pässe, die von der Panhellenic Veterinary Association an autorisierte Tierärzte verteilt werden, um sie Haustierbesitzern zur Verfügung zu stellen.

24. ‚Straftäterregister‘: das bei der Athener Staatsanwaltschaft geführte elektronische Register, das von den örtlichen Staatsanwälten aktualisiert wird und in dem diejenigen eingetragen sind, die rechtskräftig wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über das Aussetzen und den Missbrauch von Tieren verurteilt wurden. Dieses Register arbeitet mit dem EMZS zusammen, und die Registrierung des Täters darin schließt die Möglichkeit aus, ihn im EMZS als Eigentümer oder Auftragnehmer eines Tieres oder im Namen einer juristischen Person für das Wohlergehen eines Tieres verantwortlich zu registrieren.

25. ‚Elektronisches Heft‘: Alle im EMZS erfassten Daten zum Gesundheitszustand des Heimtiers. Das elektronische Buch ersetzt das Gesundheitsbuch des Tieres.

26. ‚Zirkus‘: die vorübergehende Freiluftanlage, Bühne oder Zelt, in der Musik-, Tanz- und Akrobatikdarbietungen oder andere damit zusammenhängende Veranstaltungen zur Unterhaltung der Menschen gegen Erwerbszweck durchgeführt werden.

27. ‚Varietétruppe‘: eine Gruppe von Personen, die in einer ständigen oder vorübergehenden Einrichtung gegen Entgelt und in wechselnder Reihenfolge Unterhaltungsprogramme, Shows, unterhaltsame kurze Comedy-Theaterstücke, Lieder und Tänze mit Varieté aufführt Inhalt.

28. ‚Nicht-kommerzielle Verbringung außerhalb Griechenlands‘: jede Verbringung eines Heimtiers außerhalb Griechenlands, welches seinen Besitzer oder die von ihm bevollmächtigte Person begleitet, ist: (a) nicht dazu bestimmt, das Tier zu verkaufen oder anderweitig zu übertragen und (b) Teil der Bewegung des Besitzers des Haustiers ist, entweder unter seiner direkten Verantwortung oder unter der Verantwortung einer autorisierten Person, falls das Haustier nicht bei seinem Besitzer ist. Im letzteren Fall werden den zuständigen Behörden Nachweise zur Verfügung gestellt, die die entsprechende Bewegung des Eigentümers belegen.

Artikel 3 – Kompetente Autoritäten

1. Zuständige Behörde für die Festlegung und Überwachung der Durchführung der Vorschriften über die Tiergesundheit, die veterinärmedizinische öffentliche Gesundheit, die Überwachung von Zoonosekrankheiten und Zoonoseerregern gemäß p.d. 41/2006 (A‘ 44) und Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonose und Zoonoseerregern, zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (L 325) ist die Generaldirektion für Veterinärmedizin des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung gemäß Artikel 7 des p.d. 97/2017 (A‘ 138).

2. Zuständige Behörden für die Pflege, Sammlung und Verwaltung von streunenden Haustieren sind die Gemeinden, in deren Verwaltungsgrenzen sich die streunenden Tiere befinden, gemäß Artikel 10. Die Gemeinden haben folgende Befugnisse:

(a) Die regelmäßige Ausarbeitung und Vorlage eines Einsatzplans zur Genehmigung bei der Abteilung für Tierschutz der Direktion für Organisation und Betrieb der Kommunalverwaltung des Innenministeriums, der die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der hiermit festgelegten Verpflichtungen der Gemeinden enthält zum Zweck des Wohlergehens und des effektiven Umgangs mit streunenden Tieren sowie zur Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere innerhalb der Verwaltungsgrenzen jeder Gemeinde. Jedes operationelle Programm wird von einem Budget der einzelnen für seine Durchführung erforderlichen Mittel sowie einem spezifischen Zeitplan für die Durchführung jeder Aktion begleitet.

(b) Zusammenarbeit mit Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen, die im EMZS registriert sind, mit dem Ziel insbesondere: (a) die effektive Durchführung von Programmen zum Sammeln und Unterbringen von streunenden Haustieren in entsprechend konfigurierten Tierheimen, die registriert sind im Unterregister der Heimtierheime Artikel 2 Absatz 23, (b) die Impfung, Sterilisation und Kennzeichnung von streunenden Tieren, (c) die tierärztliche Versorgung von kranken oder verletzten streunenden Heimtieren, (d) die Sorge um ihre Adoption in Griechenland und im Ausland oder ihre Wiedereingliederung in die vertraute Umgebung und (e) die allgemeine Durchführung aller relevanten Maßnahmen zum Zweck der Erreichung der hierin enthaltenen Ziele.

(c) Ausarbeitung und Vorlage von Vorschlägen für Schulungsprogramme zum Schutz streunender Tiere für den Informations- und technischen Schulungsbedarf der Beschäftigten bei der Abteilung für den Schutz von Haustieren der Direktion für Organisation und Betrieb der Kommunalverwaltung des Innenministeriums zur Genehmigung Mitarbeiter der Gemeinde.

(d) Die Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen, die zum Schutz und Wohlergehen von Heimtieren, kontrollierten und streunenden, zur Information und Sensibilisierung der Bürger für Fragen der verantwortungsvollen Haltung von Haustieren und allgemein zur Förderung der Philanthropie beitragen können.

(e) Die Vorlage eines Jahresberichts an die Abteilung für Tierschutz der Direktion für Organisation und Betrieb der Kommunalverwaltung des Innenministeriums über den Fortschritt der Umsetzung der genehmigten operationellen Programme und Maßnahmen, zusammen mit einem Bericht über die Absorption der einzelnen Fonds. Die Finanzierung der Gemeinden gemäß Artikel 11 kann von der Bewertung des Umsetzungsverlaufs der genehmigten operationellen Programme und der allgemeinen Maßnahmen jeder Gemeinde abhängen.

3. Die zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung der von den Gemeinden gemäß Abs. 2 erstellten operationellen Programme zur Sammlung und Haltung von streunenden Haustieren sowie zur Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere ist die Haustier-Schutzabteilung der Direktion für Organisation und Betrieb der kommunalen Selbstverwaltung des Innenministeriums, die mit der Koordinierung und Verantwortung für die allgemeinen Fortschritte im Umgang mit streunenden Haustieren durch die Gemeinden betraut ist. Die Abteilung Tierschutz der Direktion für Organisation und Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung des Innenministeriums hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Regierungspolitik in Bezug auf die Pflege von Heimtieren und das Management von streunenden Tieren, die Überwachung und Koordinierung kommunaler Managementprogramme für streunende Tiere und die Einführung geeigneter Praktiken für das Management von streunenden Tieren sowie die Anzahl von streunende Tiere.

(b) Gewährleistung, dass die operationellen Programme der Kommunen für den Umgang mit streunenden Tieren Maßnahmen umfassen müssen für:
(ba) die Sterilisation streunender Tiere,
(bb) die elektronische Markierung von Straßentieren und deren Registrierung im EMZS,
(bc) die tierärztliche Versorgung von Straßentieren,
(bd) das Einsammeln von Straßentieren sowie deren Unterbringung in Tierheimen und Pflegestellen,
(be) die Adoption streunender Tiere,
(bf) die Pflege und Überwachung von geimpften, sterilisierten, elektronisch gekennzeichneten und wieder in ihre häusliche Umgebung integrierten Streunertieren innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gemeinde, in der sie gesammelt wurden.

4. Als zuständige Stellen für die Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren und deren Besitzern in der EMZS werden Tierärzte benannt, die die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 und 7 erfüllen und folgende Aufgaben haben:

(a) Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln der elektronischen Kennzeichnung, die Registrierung der Daten dieser Tiere und ihrer Besitzer im EMZS sowie die laufende Aktualisierung dieses Registers.
(b) Die Aktualisierung des elektronischen Begleittierhefts gemäß Artikel 4 Absatz 3.
(c) Ausstellung und Unterzeichnung einer gedruckten Kopie der elektronischen Broschüre des Tieres, in jedem Fall, wenn der Besitzer dies benötigt.
(d) Erhalt von genetischem Material von Hunden und Katzen und Versand an das Labor für die Lagerung und Analyse von genetischem Material von Begleittieren der Medizinischen Biologischen Forschungsstiftung der Akademie von Athen für alle nicht sterilisierten Tiere.
(e) Die Ausstellung eines Tierpasses (Identifikationsdokuments) des Heimtiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über Muster von Identifikationsdokumenten für die nicht gewerbliche Verbringung von Hunden und Katzen und Katzen, die Ausbildungslisten von Territorien und Drittländern sowie die Form-, Anordnungs- und Sprachanforderungen der Erklärungen zur Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die Registrierung des Nummernpasses bei EMZS.
(f) darauf achten, die Eigentümer in geeigneter Weise über die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu informieren.

5. Zuständige Behörden für die Kontrolle der Anwendung der Veterinärgesetzgebung für Heimtiere und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren und ihren Besitzern sind die Veterinärdienste der Regionen und regionalen Einheiten des Landes sowie die zuständige Dienststellen der zuständigen Gemeinde. Diese Behörden haben folgende Befugnisse:

(a) Die Zusammenarbeit mit den Stellen, die die Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren durchführen, zur Koordinierung ihrer Maßnahmen, zur Bereitstellung von technischen Anweisungen und Unterstützung aller Art für die vollständige und einheitliche Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Hunden und Katzen.
(b) Die Kontrolle und Überwachung der Stellen, die die Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren durchführen.
(c) Die regelmäßige Kontrolle der Tierheime, in denen sich Heimtiere aufhalten, sowie nach Einreichung von Beschwerden, um festzustellen, ob die Tierschutzvorschriften und andere gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden.

6. Zuständige Stellen für die Kontrolle und Überprüfung von Verstößen gegen Artikel 35 sind die Mitarbeiter der griechischen Polizei, der Stadtpolizei, der nationalen Transparenzbehörde, der behördenübergreifenden Marktkontrolleinheit des Gesetzes 4712/2020 (A‘ 146), des Forstdienstes, die Zollbehörden, die Küstenwache, die zuständigen Dienststellen der Gemeinden, das Innenministerium sowie die privaten Wildhüter der vom Ministerium für Umwelt und Energie anerkannten Jagdorganisationen. Für Verstöße gegen Absatz 10 Absatz c und Artikel 8 Absatz 15 sowie Artikel 17 Absatz 6 sind die zuständigen Kontroll- und Zertifizierungsstellen an den Eingangsstellen des Landes aus Ländern außerhalb der Europäischen Union die Zollbehörden der Unabhängigen Öffentlichkeit Finanzamt.

7. Die zuständige Stelle für die Erstellung, Pflege und Verwaltung des EMZS und der darin enthaltenen Unterregister ist das Generalsekretariat für Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (G.G.P.S.D.D.) des Ministeriums für digitale Governance, das mit der Direktion von zusammenarbeitet Electronic Government des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung sowie mit der Abteilung für den Schutz von Haustieren der Direktion für Organisation und Betrieb der lokalen Selbstverwaltung des Innenministeriums.

8. Zuständige Behörde für Angelegenheiten der Nutztiere der Streitkräfte ist das Ministerium für Landesverteidigung.

KAPITEL II: nationales Tierregister und Identifizierung von Heimtieren

Artikel 4: Nationales Register für Haustiere (NMZS)

1. Das Ministerium für digitale Governance unterhält eine elektronische Online-Datenbank zur Kennzeichnung und Erfassung von Hunden und Katzen und ihren Besitzern mit dem Namen ‚National Register of Companion Animals (EMZS)‘. EMZS kann über das Interoperability Center von G.G.P.S.D.D. mit allen Registern des öffentlichen Sektors sowie entsprechenden Datenbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union interagieren.

2. Zertifizierte Benutzer von EMZS sind:
(a) Tierärzte zur Registrierung von Haustieren und ihren Besitzern. Ihr Status wird durch die Interoperabilität mit dem Register der Geotechnischen Kammer Griechenlands (GEOTEE) identifiziert. Die Personen müssen in diesem Fall EMZS ihre sonstigen Identifikationsdaten mitteilen.
(b) Die zuständigen Mitarbeiter der Panhellenic Veterinary Association.
(c) Die zuständigen Beamten der Gemeinden für die Zwecke der Überwachung und Durchführung des Programms für das Management streunender Tiere, die Erstellung von Programmen für kontrollierte Tiere sowie für die Zwecke der kostenlosen Registrierung und Aktualisierung der Daten der Bürger und ihre Bewohner und die relevanten Änderungen ihrer.
(d) Die zuständigen Beamten der Generaldirektion für Veterinärmedizin des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung.
(e) Die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Tierschutz der Direktion für Organisation und Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung des Innenministeriums.
(f) Die zuständigen Beamten der Kontroll- und Zertifizierungsstellen der Verstöße gegen Absatz 6 von Artikel 3.
(g) Tierärzte der Streitkräfte und Sicherheitskräfte.
(h) Die zuständigen Mitarbeiter der Generaldirektion für Wälder und Umwelt des Ministeriums für Umwelt und Energie.

3. In der EMZS die Daten zu:

(a) Bei der Identifizierung von Hunden und Katzen, wie z. B. der eindeutige elektronische Markierungscode, das Identifikationsdokument (Tierpass), falls ausgestellt, das Geschlecht, die Farbe, die Rasse, das Spay-Zeichen und das Datum oder das Zeichen und das Datum des Versands des genetischen Materials (DNA) des Tieres im Labor für die Aufbewahrung und Analyse von genetischem Material für Heimtiere gemäß Artikel 13, die Impfungen und das Datum jeder Impfung, der eindeutige elektronische Kennzeichnungscode des weiblichen Zuchttiers, falls vorhanden, die Ergebnisse von Labortests und bei positivem Ergebnis des Leishmaniose-Tests der Titer der Antikörper, sowie jede andere meldepflichtige übertragbare Krankheit gemäß p.d. 41/2006(A‘ 44), den Verlust oder das Auffinden eines dominanten Hundes oder einer dominanten Katze und die entsprechenden Daten, Tod, Datum und Todesursache. Außerdem wird ein Foto des Tieres registriert, es wird angegeben, ob es sich bei dem Begleittier um einen Assistenzhund, einen Gebrauchshund oder ein Therapietier handelt, und eventuelle Erbkrankheiten, die die Fortpflanzung für die Tiere selbst oder ihre Nachkommen gefährlich machen, sind anzugeben und Sterilisation ist in jedem Fall erforderlich.

(b) In der Identifikation des Eigentümers oder Auftragnehmers des Haustiers, wie Name, Adresse, Steuernummer (TIN), Telefonnummer und ID-Nummer oder Reisepass oder gleichwertiges öffentliches Dokument. Die Registrierung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der oben genannten natürlichen Personen erfolgt gemäß dem Gesetz 4624/2019(A‘ 137) und Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (L 119). Ausnahmsweise gilt dies für Therapietiere, Tiere zur Zucht, Zucht und Handel mit Heimtieren, Assistenz-, Bewachungs-, Such- und Rettungshunde sowie für Hunde, die von Streitkräften, Sicherheitskräften und Strafverfolgungsbehörden verwendet werden, NICHT. Dem Finanzministerium ist es möglich, sich im EMZS im Namen einer juristischen Person zu registrieren. In diesem Fall, Verantwortlich für das Wohl des Tieres ist die durch Beschluss des zuständigen Entscheidungsorgans bestimmte natürliche Person und, falls eine solche nicht bestimmt wurde, der gesetzliche Vertreter der juristischen Person. Diese Person und ihr Status werden im Identifikationsdokument und im EMZS erfasst und die oben genannte Person gilt im Hinblick auf die sich aus diesem Status ergebenden Rechte und Pflichten als Eigentümer des Tieres.

(c) In der Art und Weise, das dominante Tier (Hund oder Katze) zu erhalten. Auch der Wechsel des Besitzers eines dominanten Begleittieres sowie das Auffinden eines streunenden (gekennzeichneten oder nicht gekennzeichneten) Mischlings-Heimtieres gilt als Erwerbsmöglichkeit.

(d) wenn es sich um ein Zuchttier handelt, zusätzlich zur Züchterzulassungsnummer die Aufzeichnung der Geburten pro weiblichem Zuchttier sowie die Aufzeichnung jedes Nachkommens und seine Kennzeichnungsnummer.

4. Streunende Hunde und Katzen werden ebenfalls im EMZS registriert, wobei alle verfügbaren Informationen eingetragen werden. Straßenhunde und -katzen sind mit dem Wort ’streunend‘ und den Angaben der Gemeinde, in deren Bezirk sie festgestellt wurden, oder des Tierschutzvereins oder gemeinnützigen Tierschutzvereins oder der Privatperson, die ein konzessioniertes Tierheim oder ein Tierheim hat, gekennzeichnet das den Anforderungen der Artikel 28 und 29 entspricht, solange das Tier dort untergebracht wird. Wenn der Streuner bei einem Paten untergebracht ist, werden auch dessen Daten erfasst.

5. Zusätzlich zu den Elementen von Absatz 3 werden die Unterregistrierungen von Absatz 23 von Artikel 2 erstellt und in EMZS betrieben.

6. Die elektronische Kennzeichnung, Registrierung und Ausstellung eines Identifikationsdokuments des Heimtiers erfolgt durch Tierärzte, die gemäß Abs. 7 zertifiziert wurden und den tierärztlichen Beruf in Griechenland rechtmäßig ausüben, sowie durch freiwillige Tierärzte, Staatsangehörige Griechenlands oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vorübergehend und gelegentlich ihre tierärztlichen Leistungen in Griechenland erbringen und alle Voraussetzungen erfüllen, um den Beruf des Tierarztes in Griechenland rechtmäßig auszuüben und die eine entsprechende Erklärung bei der Geotechnischen Kammer Griechenlands abgeben müssen (GEOTEE). Der Tierarzt stellt beim Anbringen der elektronischen Kennzeichnung sicher, dass alle in das EMZS eingegebenen Informationen vollständig und genau aktualisiert sind.

7. Die Zertifizierung von Tierärzten erfolgt durch elektronische Antragstellung und Vergabe eines Zugangscodes an den anfragenden Tierarzt zum EMZS. Die Zertifizierung der Tierärzte der regionalen Einheiten des Landes und der Tierärzte, die den Gemeinden dienen oder mit ihnen zusammenarbeiten, ist obligatorisch.

8. Zusätzlich zu den Benutzern von Abs. 2 hat der klassifizierte Zugang zu EMZS:
(a) Die Behörden, Organe und Institutionen des Artikels 3 Abs. 1 bis 6 zur Ausübung der ihnen hiermit übertragenen Befugnisse.
(b) Die Besitzer von kontrollierten Tieren, die persönliche Codes verwenden, um sie über alle Daten ihrer im EMZS registrierten Tiere zu informieren, eine Kopie des elektronischen Buches auszudrucken sowie ihre Kontaktinformationen zu aktualisieren. Das gleiche Verfahren kann verwendet werden, um gegebenenfalls den Verlust oder das Auffinden eines dominanten Hundes oder einer dominanten Katze zu melden.

9. Um die elektronische Kennzeichnung vorzunehmen oder einen Pass auszustellen, ist die Person, die als Besitzer oder Sponsor des kontrollierten Heimtiers registriert werden soll, verpflichtet, dem zertifizierten Tierarzt seinen Polizeiausweis oder Pass oder ein anderes gleichwertiges öffentliches Dokument, die Überprüfung der Elemente und deren Abgleich mit dem eindeutigen Markierungscode des Tieres. Eine Person unter achtzehn (18) Jahren darf nicht als Besitzer oder Sponsor eines kontrollierten Haustiers registriert werden.

10. Der zertifizierte Tierarzt, der die Kennzeichnung durchführt, stellt dem Eigentümer oder Vertragspartner des Tieres kostenlos eine Bescheinigung über die elektronische Kennzeichnung und Registrierung aus, die die Kennzeichnungsnummer des Tieres, seine Merkmale (Geschlecht, Farbe, Rasse) und die Daten des Eigentümers enthält oder Auftragnehmer (Name, Adresse, Telefonnummer und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder eines anderen gleichwertigen öffentlichen Dokuments). Das Zertifikat der elektronischen Kennzeichnung und Registrierung wird von EMZS gedruckt.

11. Das Ausfüllen der Passinformationen erfolgt ebenfalls per Hand. Der eindeutige Code der elektronischen Kennzeichnung des Tieres wird von Hand oder mit dem Identifizierungsetikett (Aufkleber) in den Pass geschrieben und muss von einem Tierarzt gestempelt und unterschrieben werden.

12. Die elektronische Kennzeichnung jedes Hundes und jeder Katze, deren Registrierung im EMZS, sowie die Registrierung jeder Änderung sind verpflichtend. Der Besitzer oder Betreuer des Begleittieres (Hund oder Katze) ist verpflichtet, den Tierarzt oder den zuständigen Gemeindebeamten über jede Änderung der im EMZS registrierten und ihn betreffenden Daten (wie Name, Adresse, Telefon, Identität) zu informieren (Reisepass oder ein anderes gleichwertiges öffentliches Dokument) oder das Haustier (Hund oder Katze), dessen Eigentümer oder Sponsor er ist, spätestens innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach der Änderung. Ausnahmsweise werden der Verlust und der Fund innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem betreffenden Ereignis gemeldet. Bei einem Besitzerwechsel aktualisiert der Tierarzt die EMZS und den Tierpass entsprechend.

13. Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung domestizierter Heimtiere trägt der Halter, bei Streunern die zuständige Gemeinde. Tierschutzvereine und gemeinnützige Tierschutzorganisationen sowie Besitzer oder Adoptierende von Tieren, die sensiblen und gefährdeten sozialen Gruppen angehören, sowie Besitzer von Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwendet werden (Schäferhunde), können, wenn sie dies wünschen, ihre Haustiere kostenlos kennzeichnen, erfassen, sterilisieren und in den kommunalen Tierkliniken oder in den dafür eingerichteten Bereichen der Gemeinden, Interkommunalen Zentren und Veterinärdienste der Regionen des Landes oder bei vertragstierärztlichen Dienstleistern impfen. Zu den Gruppen des zweiten Absatzes gehören insbesondere Menschen mit Behinderungen, solche mit vielen Kindern, solche ab drei Kindern, Aleinerziehende, Arbeitslose, die in den Registern des O.A.E.D. und vom garantierten Mindesteinkommen leben. Außerdem können Kommunen Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, sowie Auftragnehmern kostenlos Futter und Medikamente zur Verfügung stellen.

14. Die Kennzeichnung und Identifizierung von Haustieren erfolgt durch Anbringen eines elektronischen Identifizierungssystems (Transponder) an der linken Außenseite des Halses des Tieres, bei dem es sich um ein schreibgeschütztes passives Hochfrequenz-Identifizierungsgerät gemäß ISO 11784 und HDX oder FDX-B Technologie handelt, welches von einem Lesegerät gelesen werden kann, das mit dem Standard ISO 11785 kompatibel ist, und in der EMZS registriert ist. Die Lieferanten elektronischer Kennzeichnungsmittel, Einzel- oder Großhandel, sind verpflichtet, auf dem griechischen Markt ein elektronisches Kennzeichnungsmittel gemäß den oben genannten Anforderungen mit Gebrauchsanweisung und in griechischer Sprache bereitzustellen. Tiere, die aus Drittländern stammen und eine elektronische Marke tragen, die nicht mit der Norm ISO 11784 kompatibel ist, werden ebenfalls mit einem neuen kompatiblen Mittel markiert.

15. Tierärzte, die die elektronische Kennzeichnung von Heimtieren durchführen, sind verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kennzeichnungsmittel vor dem Anbringen am Körper des Tieres zu überprüfen und elektronische Kennzeichnungsmittel zu verwenden, die den Vorgaben von Abs. 14 entsprechen. Reklamationen über die Bereitstellung oder Verwendung von elektronischen Kennzeichnungsmitteln, die nicht den Spezifikationen des § 14 entsprechen, sind die Personen, die diese besitzen oder verwenden, verpflichtet, den zuständigen Kontroll- und Prüfstellen des § 3 § 6 den vollständigen Nachweis ihrer Konformität zu erbringen (Par. 14).

16. Falls ein im EMZS registrierter Streuner kein Lebenszeichen von sich gegeben hat, wird sein Verschwinden dem EMZS von der zuständigen Gemeinde gemeldet. Wenn das vermisste streunende Tier für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren ab dem Datum der Registrierung seines Verschwindens im EMZS kein Lebenszeichen gegeben hat, wird der Tod des streunenden Tieres erklärt und Folgendes als eingetragen Todesursache: ‚5+ Jahre ohne Lebenszeichen‘.

17. Für die Identifizierung der Besitzer von kontrollierten Heimtieren, die eine elektronische Kennzeichnung tragen, für die Kontrolle ihres Reisepasses und für die allgemeine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen hierin, werden die Gemeinden, die Regionen und die zuständigen Stellen für die Kontrolle und Zertifizierung von Verstöße gegen § 3 Abs. 6 auf Kosten der zuständigen Institution oder Stelle mit den entsprechenden Detektoren ausgestattet.

18. Die Direktion für elektronische Verwaltung des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung unterstützt die G.G.P.S.D.D. des Ministeriums für digitale Governance in allen Angelegenheiten, die für die Umsetzung des EMZS erforderlich sind, und kooperiert bei der Übertragung der Daten aus der bestehenden ‚elektronischen Online-Datenbank‘, die die Markierungscodes, die Details der Besitzer und die erfassten Haustiere enthält seit dem Datum der Beauftragung zur Pflege der ‚Elektronischen Online-Datenbank‘ bis zum Datum ihrer Übermittlung an G.G.P.S.D.D. des Ministeriums für digitale Governance.

19. Arbeitshunde der Streitkräfte sind von der Registrierung im EMZS ausgenommen und werden in einem besonderen Verzeichnis der Arbeitstiere der Streitkräfte registriert. Ihre Registrierung in EMZS erfolgt erst, nachdem sie aus irgendeinem Grund aus dem Militärdienst entlassen und von Angehörigen der Streitkräfte als Begleittiere adoptiert wurden.

Artikel 5 – Ausweisdokument (Tierreisepass)

1. Der gemäß Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 ausgestellte Reisepass ist das einzige Ausweisdokument für Hunde und Katzen. Die vor Inkrafttreten ausgestellten Gesundheitshefte behalten ihre Gültigkeit.

2. Der Pass wird von einem zugelassenen Tierarzt mit einer ausschließlich natürlichen Person als Begünstigter ausgestellt nach:
a) der Tierarzt überprüft, ob das Heimtier die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt und
(b) der Tierarzt die Abschnitte I bis IV ordnungsgemäß ausfüllt und Abschnitt III mit einer durchsichtigen Klebefolie versiegelt. Teil V des Passes wird nur ausgefüllt, wenn das Tier das Mindestalter erreicht hat, in dem die Tollwutimpfung durchgeführt werden kann. Dabei wird jede Tollwutimpfung mit einer transparenten Klebefolie überzogen.

3. Der ermächtigte Tierarzt, der das Ausweisdokument ausstellt, informiert EMZS entsprechend.

4. Pässe werden nach Benachrichtigung der Panhellenic Veterinary Association namentlich ausgegeben und nicht an eine andere natürliche Person übertragen. Für den Fall, dass der Pass für einen Streuner ausgestellt wird, wird der Besitzer aufgeführt als: (a) die in Artikel 40 genannte natürliche Person oder (b) der Sponsor des Tieres oder (c) die für das Tierheim verantwortliche Person oder der Tierschutzverein oder gemeinnützige Tierschutzorganisation.

5. Die Panhellenic Veterinary Association verteilt Blanko-Ausweisdokumente nur an zugelassene Tierärzte und ist verpflichtet, dem Passarchiv des EMZS den Namen und die Kontaktdaten der zugelassenen Tierärzte unter Angabe der Anzahl der Pässe sowie des Ausstellungsdatums mitzuteilen.

6. Insbesondere für die Diensthunde der Streitkräfte wird ein Pass nur dann ausgestellt, wenn ihre Ausreise erforderlich ist.

Artikel 6 – Identifizierung von Haustieren

1. Die Organe zur Kontrolle und Bestätigung von Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 6 sowie die Justizbehörden können vom Labor für die Erhaltung und Analyse des genetischen Materials von Heimtieren (EFAGYZS) die Identifizierung der Eltern von Haustieren verlangen: für nicht gekennzeichnete Haustiere, die ausgesetzt, misshandelt, tot aufgefunden wurden oder wann immer dies als notwendig erachtet wird, insbesondere um Verstöße gegen geltende Gesetze zu identifizieren.

2. Im Falle der Identifizierung von Erzeugerinnen von nicht gekennzeichneten Heimtieren werden die straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen der Artikel 34 und 35 gegen den Eigentümer des Erzeugers verhängt.

KAPITEL III – Adoption von streunenden Haustieren

SCHAFFUNG EINER PAN-HELLENISCHEN PLATTFORM FÜR DIE ADAPTION VON STREUENDEN HAUSTIERN.

Artikel 7 – Adoption von streunenden Haustieren – Schaffung einer panhellenischen Plattform für die Adoption von streunenden Haustieren

1. Zum Zweck der Durchführung von Adoptionen wird eine panhellenische Plattform für die Adoption von streunenden Begleittieren geschaffen und bei EMZS betrieben. Jedes Tier zur Adoption wird auf dieser Plattform mit seinem Namen, seinem Foto, seiner detaillierten Beschreibung, seiner Identifikationsnummer (Mikrochip), seinem Alter, seinem Geschlecht, den Daten des Verantwortlichen der Gemeinde oder des Tierschutzvereins oder einer nicht registrierten, kommerzielle gemeinnützige Organisation oder das Tierheim, das für seine Adoption sorgt, oder der Auftragnehmer, wenn der Auftragnehmer dies wünscht, zusammen mit Links zu anderen Websites oder öffentlichen Seiten in sozialen Medien mit zusätzlichen Details über das spezifische Tier und andere Informationen.

2. Erwachsene, die in Griechenland leben, adoptieren streunende Tiere aus einem Tierheim (kommunale oder interkommunale oder Tierschutzvereine oder gemeinnützige Organisationen oder private Tierfreunde) oder die in einer Pflegestelle leben, indem sie einen entsprechenden Adoptionsvertrag mit der Person abschließen, deren Details wurden in EMZS für das jeweilige streunende Tier registriert. Nach Abschluss der Adoption kümmern sich die oben genannten Personen umgehend um die Aktualisierung der Daten in EMZS. Es ist auch erlaubt, ein streunendes Mischlingstier, ob gekennzeichnet oder nicht, zu adoptieren, das von einem Interessenten eingesammelt wurde. Zu diesem Zweck sorgt der Betroffene für die unverzügliche Kennzeichnung des Tieres in seinem Namen, falls es nicht gekennzeichnet ist, andernfalls für die Änderung der Angaben des Tieres im EMZS.

3. Zum Zweck der verantwortungsvollen Adoption eines Straßentiers im Ausland können Kommunen sowie im EMZS registrierte Tierschutzvereine und gemeinnützige Tierschutzorganisationen mit entsprechenden Vereinen und Organisationen mit Sitz in anderen Staaten zusammenarbeiten. Bei der Adoption eines streunenden Heimtieres durch einen interessierten neuen Besitzer, eine natürliche Person oder einen Tierschutzverein, der keinen ständigen Wohnsitz in Griechenland hat oder seinen Sitz nicht in Griechenland hat, erfolgt die Adoption in Griechenland durch Abschluss eines Adoptionsvertrages und die Übergabe des Tieres an einen interessierten neuen Besitzer oder an seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Anwalt und die Vollmacht, welche durch ein Dokument mit einem bestimmten Datum nachgewiesen wird. Die für die Adoption eines Tieres im Ausland verantwortliche Person sorgt dafür, dass das EMZS unter Angabe der Adoption und des Bestimmungslandes informiert wird. Für die Adoption eines Tieres im Ausland, das in einem Tierheim untergebracht ist, setzt es die Ausstellung einer Bescheinigung über das TRACES-System die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2019/2035 voraus. Der Herkunftsort des Tieres wird von der Zentrale des Tierheims angegeben. Bei der Adoption eines Tieres im Ausland, das in einer Pflegestelle untergebracht ist, wird in der über das TRACES-System ausgestellten Bescheinigung der Herkunftsort des Tieres als Wohnadresse angegeben. Die Zahlung einer Gegenleistung für die Durchführung von Adoptionen, mit Ausnahme der Kosten für den Transport des Tieres und etwaiger Kosten für Fütterung und medizinische Versorgung, ist untersagt.

KAPITEL IV – ZÜCHTUNG UND HANDEL VON HAUSTIEREN

Artikel 8 – Zucht, Aufzucht und Handel mit Haustieren

1. Heimtierzucht-, Zucht- und Vermarktungsbetriebe werden gemäß Artikel 3 des Gesetzes 4711/2020 (A‘ 145) errichtet und betrieben, sie müssen über einen geeigneten Lebensraum verfügen, die Mindestanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 erfüllen die Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für Haltungsbetriebe für Landtiere und Brütereien und die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier (L 314 ), sowie mit Nr. 604/1977 (A‘ 163) und dem p.d. 463/1978(A‘ 96) und alle Regeln des Wohlbefindens, der Sicherheit und der Bereitstellung einer angemessenen tierärztlichen Versorgung einhalten. Insbesondere müssen Betriebe, die Hunde und Katzen züchten, aufziehen und damit handeln, zusätzlich in das EMZS-Subregister der Berufs- und Amateurzüchter eingetragen werden.

2. Gezüchtete, reproduzierte oder zum Verkauf stehende Hunde und Katzen haben ein aktualisiertes elektronisches Gesundheitsbuch und einen Pass, sind obligatorisch gekennzeichnet und im EMZS registriert.

3. Hobbyzüchter dürfen ein (1) Mal pro Jahr bis zu zwei (2) Hündinnen oder Katzen züchten. Für jeden Wurf erhalten sie eine vorherige Genehmigung vom Kennel Club of Greece oder der Association of Amateur Dog Breeders of Greece (wenn es sich um einen Hund handelt) oder vom Hellenic Cat Club oder der Association of Cat Breeders of Greece (wenn es sich um eine Katze handelt). Eine Bedingung für die Erteilung der Lizenz ist die Kontrolle, je nach Fall, durch den Kennel Club of Greece oder die Association of Amateur Dog Breeders of Greece oder den Hellenic Cat Club oder die Association of Cat Breeders of Greece bezüglich des Kurses der vom Hobbyzüchter im Besonderen geforderten Vorgeburt bezüglich der Pflege und Versorgung von Neugeborenen im Allgemeinen.

4. Hunde- oder Katzenbesitzer können das Haustier einmal (1) in seinem Leben reproduzieren. Zu diesem Zweck erhalten sie eine vorherige Genehmigung des Ausschusses von Artikel 10 Absatz 8, den sie auch über den Geburtsverlauf im Besonderen, die Pflege und die Versorgung von Neugeborenen im Allgemeinen informieren müssen.

5. Die Beschränkungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Berufszüchter sowie für Diensthunde der Streitkräfte.

6. Züchter führen Aufzeichnungen über jedes weibliche Zuchttier gemäß der Verordnung (EU) 2019/2035. Weibliche Zuchttiere werden im EMZS mit der Angabe Zuchttier registriert.

7. Zuchthündinnen werden nicht vor dem zweiten Brunstzyklus und keinesfalls vor Ablauf von neun (9) Monaten seit dem letzten Wurf besamt.

8. Es ist verboten, das Haustier nach dem neunten Lebensjahr zu reproduzieren, sowie das gleiche Haustier mehr als sechs (6) Mal in seinem ganzen Leben zu reproduzieren.

9. Haustiere dürfen nicht zur Zucht ausgewählt werden, deren anatomische und physiologische Merkmale oder Verhaltensmerkmale sich je nach Art und Rasse als schädlich für die Gesundheit und das Wohlbefinden des weiblichen Fortpflanzungsgefährten und der Nachkommen erweisen können.

10. Verboten:
(a) Der Verkauf von Hunden und Katzen an öffentlichen Orten im Freien, einschließlich Flohmärkten.
(b) Der Verkauf von Haustieren, die jünger als zwölf (12) Wochen sind.
(c) Die Einfuhr, Vermarktung und Zucht von verstümmelten Hunden.
(d) Ausstellung von Hunden und Katzen in Tierhandlungen.
(e) Der Verkauf von Hunden und Katzen aus Online-Shops, es sei denn, es handelt sich um rechtmäßig tätige Heimtierzucht-, Zucht- und Handelsunternehmen.

11. Online-, Print- oder andere ‚Paarungs‘-Werbung für Haustiere ist verboten.

12. Anzeigen oder Anzeigen für den Verkauf von Hunden und Katzen in Formularen, Prospekten, Wandaufklebern, Websites oder in sozialen Medien sind nur durch die in Abs. 1 genannten Personen unter zwingender Nennung der Identifikationsnummer des Tieres, des Datums und des Ortes, Geburt und Wohnort des Tieres, Geschlecht, Rasse, Preis des Tieres, seine Impfungen und Entwurmungen, die Züchterzulassungsnummer sowie die Kontaktdaten des Verkäufers (Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) gestattet. Wenn es sich in der Anzeige um ein reinrassiges Begleittier handelt, muss auch die Abstammungsurkunde mitgeschickt werden.

13. Anzeigen für die Adoption von Hunden und Katzen sind nur zulässig, wenn sie mit dem Hyperlink der Adoption versehen sind, der auf der Panhellenischen Plattform für die Adoption von streunenden Haustieren weißt.

14. Um verantwortungsvollen Umgang zu fördern, wird in jeder Werbung oder Anzeige die folgende Warnung platziert: ‚Ein Tier ist kein Spielzeug. Sie sollten wissen, dass der Kauf oder die Adoption eines Tieres eine lebensverändernde Entscheidung ist. Als Tierhalter sind Sie gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Bedürfnisse für sein Wohlergehen erfüllt werden. Andernfalls begehen Sie eine strafbare Handlung.‘

15. Es ist verboten, Hunde und Katzen nach Griechenland einzuführen, die keine elektronische Marke haben oder aus Einrichtungen stammen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 nicht erfüllen. Die Kennzeichnungsdaten der importierten Tiere (Kennzeichnungscode und Name des Importeurs) aus Ländern außerhalb der Europäischen Union werden an den Eingangsstellen in Griechenland erfasst und das EMZS direkt informiert.

16. Vorbehaltlich der Ziffern 7, 8 und 9 unterliegen Gebrauchshundezuchtprogramme der Streitkräfte nicht der Zulassung, Überwachung und Kontrolle.

KAPITEL V – PFLICHTEN EINES HAUSTIERBESITZERS

Artikel 9 – Pflichten eines Tierhalters

1. Der Tierhalter ist verpflichtet:
(a) sein kontrolliertes Haustier, wenn es sich um einen Hund oder eine Katze handelt, innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Erwerb zu sterilisieren, wenn das Tier älter als ein (1) Jahr ist. Beim Erwerb eines Tieres unter einem (1) Jahr erfolgt die Sterilisation innerhalb der ersten sechs (6) Monate nach Vollendung des ersten (1) Lebensjahres. Die Frist der vorstehenden Absätze kann je nach Rasse des Tieres und seinen anderen besonderen Merkmalen nach eingehender tierärztlicher Stellungnahme variieren. Die Sterilisation ist nicht obligatorisch für Tiere, für die eine Probe genetischen Materials (DNA) an das OTO-Labor für die Lagerung und Analyse von genetischem Material für Haustiere gemäß Artikel 13 gesendet wurde.

Für den Fall, dass der Tierhalter sein Haustier nicht sterilisiert oder keine Probe genetischen Materials (DNA) an das Labor für die Aufbewahrung und Analyse von genetischem Material von Haustieren sendet, wird die Geldstrafe von Artikel 35 verhängt und der Halter eine Frist von drei Monaten zur Durchführung der Sterilisation oder zur Zusendung einer Probe des genetischen Materials des Tieres eingeräumt. Wird auch diese Frist versäumt, wird das Bußgeld erneut verhängt.

Die Verpflichtung des Halters, das dominante Haustier zu sterilisieren oder eine Probe seines genetischen Materials (DNA) zu senden, beginnt am 1.3.2022. Die Bußgelder nach Artikel 35 für die Verletzung der oben genannten Verpflichtung werden ab dem 1.9.2022 verhängt. Für Diensthunde der Streitkräfte besteht ausnahmsweise keine Pflicht zur Kastration.

(b) sein Tier in der EMZS zu kennzeichnen und zu registrieren, sofern es sich um einen Hund oder eine Katze handelt, bevor das Tier seinen Geburtsort verlässt und in jedem Fall innerhalb eines Zeitraums von zwei (2) Monaten nach seiner Geburt jeder andere Fall des Erwerbs innerhalb der Frist von Absatz 12 von Artikel 4.

(c) Einhaltung der Fristen von Artikel 4 Absatz 12 für die Benachrichtigung des EMZS in jedem Fall, in dem es notwendig ist, Informationen über ihn oder sein Haustier, sofern es sich um einen Hund oder eine Katze handelt, zu registrieren oder zu ändern.

(d) Sich um die jährliche Impfung des Tieres zu kümmern, falls dies vorgesehen ist, und um seine tierärztliche Untersuchung, die durch das elektronische Gesundheitsbuch oder den Pass des Tieres, falls vorhanden, belegt wird.

(e) Einhaltung der Regeln zum Wohlergehen des Haustieres, Sorge für die notwendige tierärztliche Versorgung, Bereitstellung einer komfortablen, gesunden und geeigneten Unterkunft, die der natürlichen Lebensweise des Tieres angepasst ist und den Aufenthalt ermöglicht seine natürliche Position, ohne seine natürlichen Bewegungen und die Fähigkeit, die für seine Gesundheit und sein Wohlbefinden notwendigen Übungen auszuführen, zu behindern.

(f) Den Pass seines Tieres zu erhalten, wenn er damit ins Ausland reist, und sicherzustellen, dass er aktualisiert wird, falls sich die Angaben zum Besitzer oder zum Tier ändern.

(g) sein Begleittier nicht im Stich zu lassen.

Für den Fall, dass er sich davon trennen möchte und keinen neuen Eigentümer gefunden hat, ist er verpflichtet, seine Absicht der zuständigen Dienststelle der Gemeinde des Ortes seines ständigen Wohnsitzes mitzuteilen, um von der Gemeinde beauftragt zu werden für einen Zeitraum von zwei (2) Monaten zur Adoption auf der Panhellenic Stray Adoption Platform Pets eingestellt werden, wenn es sich um einen Hund oder eine Katze handelt. Anschließend, und wenn kein neuer Besitzer gefunden wird, übergeben Sie ihn ausschließlich der zuständigen Abteilung dieser Gemeinde, indem Sie eine entsprechende Erklärung unterzeichnen und einen Betrag von dreihundert (300) Euro für die Ablieferung bezahlen, wenn es sich um einen Hund handelt, oder einen hundert (100) Euro, wenn es sich um eine Katze oder ein anderes Haustier handelt. Speziell für Hunde und Katzen, sorgt der zertifizierte Mitarbeiter der Gemeinde umgehend dafür, dass EMZS über diese Änderung und die Registrierung des Tieres als Streuner bei der Gemeinde informiert wird. Einem Besitzer, der sich von seinem Haustier trennt und es der Gemeinde übergibt, wird für einen Zeitraum von drei (3) Jahren die Möglichkeit genommen, ein anderes Haustier zu erwerben.

(h) Für die unverzügliche Reinigung der Umgebung vom Kot des Begleittieres zu sorgen, es sei denn, es handelt sich um einen Assistenz-, Such- und Rettungshund bei der Ausübung seiner Aufgaben, einen Hund bei der Jagd oder einen Hütehund bei der Ausübung seiner Aufgaben.

(i) Um sicherzustellen, dass die Mindestbedürfnisse des Tieres erfüllt werden und dass das Tier ausreichend Kontakt mit demselben oder einem anderen Menschen hat, damit es nicht in Einsamkeit lebt und seine geistige Gesundheit erhalten bleibt, sowie für seine Ausbildung zu sorgen, falls erforderlich.

(j) Die Ohren oder den Schwanz des Tieres nicht zu schneiden, es sei denn, es gibt einen medizinischen Grund. Das Abschneiden eines kleinen Teils des Ohrs einer Katze durch einen Tierarzt nach der Kastration ist erlaubt.

(k) In jedem Fall sicherzustellen, dass das Begleittier die fünf Freiheiten genießt, die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführt sind.

2. Der Besitzer oder Sponsor eines Haustieres haftet gemäß Artikel 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (p.d. 456/1984, A 164) für alle Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Für streunende Haustiere, die nicht in einer Pflegestelle untergebracht sind, liegt die entsprechende Verantwortung bei der Person, die für das jeweilige Tier im EMZS erfasst wurde (Gemeinde oder Tierschutzverein oder gemeinnütziger Tierschutzverein oder Privatperson, die Eigentümer ist Tierheim), wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht nachgekommen sind und insbesondere, wenn sie diese Tiere nicht sterilisiert haben, es sei denn, es wird eine zivilrechtliche Entschädigung für den Schaden oder Verlust gezahlt, der von einer anderen Stelle, beispielsweise einer Versicherungsgesellschaft, übernommen wurde. Für nicht gekennzeichnete streunende Haustiere liegt die Haftung bei der Gemeinde, in deren Grenzen der Schaden oder die Verletzung eingetreten ist.

3. Zusätzlich zu den Pflichten der Absätze 1 und 2 hat der Hundehalter zusätzlich:

(a) sicherzustellen, dass der Hund immer in Begleitung ausgeführt wird.

(b) Er muss die geeigneten Maßnahmen treffen, damit sein Hund das Gelände seines Grundstücks nicht unbeaufsichtigt verlässt und das Gelände anderer Grundstücke oder öffentlicher Bereiche betritt.

(c) Zur Vermeidung von Unfällen ist er verpflichtet, seinen Hund während des Spaziergangs an der Leine zu führen und sich in geringem Abstand zu ihm aufzuhalten. Die gleiche Verpflichtung gilt für jeden Begleiter des Tieres. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bewegung des Hundes innerhalb von Tierparks.

(d) Er muss sicherstellen, dass sein Hund nicht dauerhaft und auf jeden Fall nicht länger als zwei (2) Stunden pro Tag auf seinem Grundstück angebunden ist, auch wenn die Kette oder das Seil lang ist. In Ausnahmefällen und wenn das Grundstück nicht eingezäunt ist, ist die Verwendung eines unterirdischen Elektrozauns erlaubt.

(e) Hält sich der Hund dauerhaft im Hof ​​oder sonstigen Außenbereich auf, muss ihm eine im Sommer kühle und schattige und im Winter ausreichend vor Kälte und Wind geschützte Unterkunft zum Ausruhen zur Verfügung stehen. Die Unterkünfte sind vor Regen, Schnee und stehendem Wasser zu schützen. Da der Hund draußen lebt, muss dieser Bereich regelmäßig gereinigt werden.

(f) Er hat dafür zu sorgen, dass der Hund ausreichenden Zugang zu einem Hof ​​oder einem anderen Platz im Freien hat, so dass der Hund die seiner Rasse und seinem Alter entsprechende Bewegungs- und Auslaufmöglichkeit hat.

4. Zusätzlich zu den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 hat der Halter einer Katze auch dafür zu sorgen, dass sie nicht in einem Käfig lebt.

5. Die Entfernung der elektronischen Marke durch den Besitzer des Heimtiers oder durch eine andere Person oder durch einen Tierarzt ist ohne ein tierärztliches Gutachten, das die Notwendigkeit der Entfernung bestätigt, oder einer Anordnung eines zuständigen Staatsanwalts verboten. Bei jedem Auffrischungsimpfbesuch beim Tierarzt wird die Funktion des elektronischen Markierungsgeräts überprüft und bei Nichtfunktion ein neues installiert.

6. Der Besitzer eines Jagdhundes ist verpflichtet, während der Jagd oder bei jeder anderen Bewegung mit seinem Hund zu diesem Zweck den Pass seines Hundes oder eine gedruckte Kopie des elektronischen Buches mit sich zu führen. Die Pflichten der Absätze a‘, b‘ und c‘ des Abs. 3 gelten nicht für Assistenzhunde, sowie Herdenschutzhunde, Jagdhunde und Such- und Rettungshunde im Einsatz, bei der Jagd, Ausbildung und Suche und Rettung bzw.

7. Die Jagderlaubnis wird einem Jäger für zwei (2) Jahre entzogen, dessen zur Jagd eingesetzter Hund nicht gekennzeichnet, im EMZS registriert und sterilisiert wurde oder für den keine genetische Materialprobe an das Tiergenmateriallager gesendet wurde und Analyselabor (Ergänzung zu Art. 13). Ebenso wird der Jagdschein endgültig entzogen, wenn der Jäger in seinem Besitz befindliche Tiere oder deren direkte Nachkommen ausgesetzt hat. Die Transportmittel des Jagdhundes müssen geeignet sein, mit ausreichend Platz, Beleuchtung und Belüftung und erfüllen die physiologischen Bedürfnisse des Tieres.

8. Die Pflichten dieses Artikels trägt auch der Tiersponsor. Die Pflege endet entweder mit der Übernahme des Tieres oder mit seiner Rückgabe an die Gemeinde oder den Tierschutzverein oder die gemeinnützige Tierschutzorganisation, mit der der Pate gegebenenfalls einen Vertrag abgeschlossen hat.

KAPITEL VI – ZUSTÄNDIGKEITEN, PFLICHTEN UND FINANZIERUNG DER GEMEINDEN – PROGRAMM ARGOS

Artikel 10 – Aufgaben und Pflichten der Kommunen

1. Die Kommunen sind verpflichtet, ein integriertes Betriebsprogramm für den Umgang mit streunenden Tieren gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu haben, das mindestens für zwölf Monate umfasst: (a) Sammlung, (b) Bereitstellung von tierärztliche Versorgung, (c) die elektronische Kennzeichnung und Registrierung im EMZS, (d) die Sterilisation, (e) die Suche nach einem Vertragspartner und (f) deren Adoption. Diese Kompetenz kann auch von Gemeindeverbänden und interkommunalen Partnerschaften wahrgenommen werden. Darüber hinaus sind die Kommunen verpflichtet, den Bürgern und Besitzern von kontrollierten Heimtieren bei Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem EMZS zu dienen sowie Programme zur Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere zu helfen.

2. Die Gemeinde kann auf Beschluss des Gemeinderates für die Zwecke des Absatzes 1 durch den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen mit Sitz in Griechenland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat zusammenarbeiten (sind im Unter-Register of Philanthropic Associations and Organizations des EMZS eingetragen). Zu den Maßnahmen, die von Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen aufgrund entsprechender Verträge mit Gemeinden durchgeführt werden, kann die Ausstellung der für die Durchführung der Adoption erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 7 gehören. Tierschutzverbände und karitative Organisationen sind in das operationelle Programm jeder Gemeinde eingebunden.

3.Jede Gemeinde oder kooperierende Gemeinden oder Gemeindeverbände errichten und betreiben kommunale oder interkommunale Tierkliniken, Tierheime und Krematorien für private oder vom Staat, der Region oder der Region gepachtete oder gewährte Räumlichkeiten oder Privatgrundstücke. Jede Gemeinde ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedürfnissen der Bewirtung, vorübergehenden Unterbringung, Pflege und allgemeinen Pflege von streunenden Haustieren in angemessener Weise gerecht zu werden, entweder durch die Einrichtung und den Betrieb mindestens eines (1) Tierheims durch die Gemeinde selbst oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder als Mitglied in einem Gemeindeverband oder durch die systematische Zusammenarbeit mit Tierschutzvereinen oder gemeinnützigen Tierschutzorganisationen, die beim EMZS registriert sind und zugelassene Tierheime oder Tierheime haben, die die Anforderungen der Artikel 28 und 29 erfüllen – oder nicht haben, aber beabsichtigen. Die Kosten für die Unterbringung und Pflege der Tiere in anderen legal eingerichteten und betriebenen Lebensräumen, wie z.B. Tierhäusern, sind von der Gemeinde zu tragen. Die Verpflichtung des vorstehenden Absatzes besteht nicht für Gemeinden mit weniger als dreitausend (3.000) Einwohnern.

4. Für die Umsetzung des Streuner-Management-Programms müssen die Gemeinden das ganze Jahr über die effektive Erbringung der erforderlichen Veterinärdienste durch geeignete natürliche oder juristische Personen oder durch Rückgriff auf die Zuweisungsverfahren des Gesetzes 4412/2016 (A‘) sicherstellen (147) oder durch den Abschluss von Projektpachtverträgen gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2527/1997 (A‘ 206). Nach den gleichen Verfahren können Kommunen mit natürlichen oder juristischen Personen Verträge über die Bereitstellung von Stavlite-Diensten sowie über die Bereitstellung von Reinigungs- und Bewachungsdiensten für die von ihnen betriebenen Unterkünfte abschließen. Die hierin enthaltenen Projektmietverträge sind nicht in der maximal zulässigen Anzahl von Projektmietverträgen gemäß Artikel 89 des Gesetzes 4604/2019 (A‘ 50) enthalten.

5. Das Management von streunenden Haustieren durch die Kommunen wird wie folgt umgesetzt:

(a) Streunende Haustiere müssen von Personen aufgenommen werden, die entsprechend ausgebildet und erfahren im Einfangen von Haustieren sind. Zu diesem Zweck muss jede Gemeinde über mindestens ein (1) speziell dafür konfiguriertes Sammelfahrzeug verfügen. Kommunen und das Nationale Zentrum für öffentliche Verwaltung und Selbstverwaltung können Schulungsprogramme für kommunales Personal mit zertifizierten Ausbildern einrichten. Die Einsammelmannschaften für herrenlose Heimtiere werden im Hinblick auf die zulässigen Fangmethoden von einem Tierarzt des zuständigen Veterinärdienstes der Gemeinde und, sofern dieser nicht eingerichtet ist, von einem Veterinär des zuständigen Bezirksamtes überwacht.

(b) Tiere, die beim Herumstreunen an öffentlichen Orten gefangen werden, werden auf elektronische Kennzeichnung überprüft.

(ba) Wenn sie nicht gekennzeichnet sind, gelten sie automatisch als Streuner und:

(baa) Sie werden in die kommunalen Tierkliniken oder in mit der Gemeinde kooperierende Tierkliniken gebracht, tierärztlich untersucht, sterilisiert, entwurmt, geimpft, mit einer elektronischen Marke gekennzeichnet und im EMZS gemäß den Bestimmungen als Streuner registriert (von Absatz 4 von Artikel 4).

(bac) Wenn bei der tierärztlichen Untersuchung festgestellt wird, dass sie verletzt sind oder an einer heilbaren Krankheit leiden, werden sie einer angemessenen Behandlung unterzogen.

(bad) Wenn durch die tierärztliche Untersuchung festgestellt wird, dass es sich um gefährliche Haustiere handelt oder dass sie an einer unheilbaren Krankheit leiden oder dass sie wegen Alters oder Gebrechlichkeit völlig unfähig zur Selbsterhaltung sind und deren Lebendhaltung dem offensichtlich widerspricht (Regeln ihres Wohlergehens) werden sie gemäß der Stellungnahme des Ausschusses von Abs. 8 und dem Verfahren von Abs. 9 eingeschläfert.

(bac) Nach Bereitstellung der notwendigen tierärztlichen Versorgung und Behandlung werden die eingesammelten Haustiere, wenn kein Adoptivpartner gefunden werden kann, in die verfügbaren Tierheime, kommunale, interkommunale oder Tierheime von Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Organisationen oder private Tierliebhaber gebarcht, mit dem Ziel, die Bestimmungen in Artikel 7 zu erfüllen.

(bad) Wenn in Tierheimen keine Plätze verfügbar sind, wird das Tier in seine vertraute Umgebung und in die Bereiche zurückgebracht, die durch die Entscheidung von Absatz 5 von Artikel 45 definiert sind, sofern es sterilisiert ist. Ein Tier, das sich in einem Tierheim befindet und nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten dort und der Entsendung auf der Panhellenischen Plattform für die Adoption streunender Begleittiere nicht adoptiert wird, kann in die vertraute Umgebung und die durch den Beschluss von Abs 5 von Artikel 45, nach Beschluss des Ausschusses von Absatz 8, entlassen werden, vorausgesetzt, dass es sterilisiert ist. Es ist nicht gestattet, streunende Tiere im Umkreis von Krankenhäusern, Schulen, Sportzentren, Einrichtungen der Streitkräfte und Sicherheitskräfte, Schnellstraßen, Aus- und Einstiegsbereichen von Küstentransportmitteln auszusetzen.
In jedem Fall werden Tiere unter fünf (5) Monaten nicht wieder in ihre gewohnte Umgebung integriert und vorrangig übernommen.

(bb) Sind sie gekennzeichnet, woraus folgt, dass sie bereits als Streuner bei der Gemeinde registriert sind, dann werden die Tracking-Informationen des Tieres aktualisiert. Solange das Tier keine klinischen Probleme aufweist, wird es an der gleichen Stelle freigelassen, es sei denn, die Beschränkungen (bad) sprechen dagegen – dann wird es an einen anderen geeigneten Ort freigelassen.

(b) Wenn sie Markierungen haben, aus denen ersichtlich ist, dass sie einen Besitzer haben, wird geprüft, ob das Tier als verloren gemeldet wurde. Wenn ja, wird der Besitzer informiert, um es abzuholen. Liegt keine Verlustmeldung vor, wird geprüft, ob ein Fall von Aussetzung vorliegt und die griechische Polizei informiert.

(c) Die Verantwortung für die Versorgung der reintegrierten Straßentiere liegt bei den Kommunen, die Futter- und Wasserversorgungsstellen für diese Tiere schaffen müssen, sowie den mit den Kommunen kooperierenden Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen. Die Bereitstellung von Futter, Wasser und medizinischer Versorgung von streunenden Haustieren durch tierliebende Bürgerinnen und Bürger ist erlaubt, sofern die Regeln der Sauberkeit und Hygiene für alle sowie die Regeln des Tierschutzes eingehalten werden.

(d) Das Streunersammelteam der zuständigen Gemeinde kümmert sich auch um das aktive Management von registrierten Streunern, die außerhalb des Tierheims leben, beispielsweise um ihren Transport zum Zweck der jährlichen tierärztlichen Untersuchung und der Tollwutimpfung, Einschreitung beim Fall der Bildung eines aggressiven Rudels, der Verabreichung von Medikamenten und der Aktualisierung ihrer Registrierung.

6. Das Sammeln und Beherbergen von streunenden Tieren ist auch erlaubt durch Tierschutzvereine und gemeinnützige Tierschutzorganisationen, die im entsprechenden Unterregister des Artikel 23 des §2 eingetragen sind, sowie durch private Tierfreunde, die konzessionierte Tierheime haben oder Tierheime, die den Vorgaben der Artikel 28 und 29 entsprechen. In diesem Fall werden die Tiere im EMZS als „streunende Tiere“ mit den Angaben des oben genannten Vereins oder der Organisation oder des privaten Tierfreundes, der ein Tierheim besitzt, der sich um sie kümmert, registriert. Ihre Adoption gemäß Artikel 7 ist zulässig. Zulässig ist auch die Abgabe von streunenden Tieren durch tierliebende Personen an eine städtische Tierklinik oder eine Tierklinik, mit der die Gemeinde einen Vertrag hat, um das Verfahren nach Absatz 5b anzuwenden, oder an eine nicht von der Gemeinde vertragsgebundene Tierklinik, wenn die Privatperson die entsprechenden Kosten übernehmen möchte (ausschließlich für die tierärztliche Versorgung).

7. Die Sterilisation von streunenden Haustieren sowie die Kennzeichnung, Registrierung sowie andere medizinische Verfahren zu ihrer Versorgung können auch kostenlos von ehrenamtlichen Berufstierärzten durchgeführt werden, die die griechische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und über Voraussetzungen, um den Beruf des Tierarztes in Griechenland legal auszuüben verügen, wobei eine entsprechende Erklärung bei der Geotechnischen Kammer Griechenlands (GEOTEE) abgeben werden muss. Für die Sterilisation, Kennzeichnung und Registrierung von Straßentieren durch ehrenamtlich tätige Tierärzte können die Einrichtungen der Tierkliniken der zuständigen Veterinärdienste der jeweiligen Region zur Verfügung gestellt werden, einer regionalen Einheit oder der Gemeinde oder anderer Gebiete, die zu der betreffenden Region oder der Gemeinde oder zu Gemeindeverbänden gehören, unter der Aufsicht der zuständigen Dienststellen der Gemeinden. Zum gleichen Zweck können die Räumlichkeiten privater Tierkliniken zur Verfügung gestellt werden.

8. In jeder Gemeinde wird auf Beschluss des Bürgermeisters ein fünfköpfiger Überwachungsausschuss des operationellen Programms zur Verwaltung streunender Haustiere und zur Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere eingerichtet. Dem Ausschuss gehören an:
(a) Zwei (2) Mitglieder, die von Tierschutzverbänden und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen nominiert werden, die im Unterregister der philanthropischen Vereine und Organisationen eingetragen sind (§ 23 des Artikels 2) und in der Gemeinde tätig sind.
(b) Ein (1) von der betreffenden Gemeinde benannter Tierarzt, der vorzugsweise die für das Streunermanagementprogramm verantwortliche Person ist, und in seiner Abwesenheit ein anderer privater Tierarzt.
(c) Ein (1) professioneller Trainer, ein Mitglied eines gesetzlich anerkannten Berufsverbandes von Hundetrainern und, in Ermangelung eines solchen, ein geschulter Mitarbeiter der zuständigen Gemeinde.
(d) Ein (1) von der zuständigen Gemeinde benannter Vertreter mit seinem Stellvertreter.

9. Der Ausschuss nach Abs. 8 hat folgende Aufgaben:
(a) Entscheidet über die Gefährlichkeit eines Haustiers und über die Notwendigkeit der Euthanasie eines streunenden Haustiers nach dem Gutachten eines Tierarztes.
(b) Empfiehlt den zuständigen Dienststellen der Gemeinde Möglichkeiten, mit den Problemen umzugehen, die während des Managements von streunenden Tieren auftreten.
(c) Erteilt die Erlaubnis von Absatz 4 von Artikel 8.
(d) erstellt einen Jahresbericht an den Gemeinderat über die Fortschritte bei der Umsetzung des operationellen Programms für das Management von streunenden Tieren der Gemeinde und formuliert Vorschläge für dessen Verbesserung.

10. Falls im Rahmen des Ausschusses nach Abs. 8 Meinungsverschiedenheiten über die Gefährlichkeit eines streunenden Haustieres oder über die Notwendigkeit der Euthanasie bestehen, trifft die endgültige Entscheidung ein spezieller wissenschaftlicher Ausschuss. Dieser wird in jeder Gemeinde durch Beschluss des Bürgermeisters eingerichtet und besteht aus:
(a) Ein (1) Tierarzt des Veterinärdienstes der zuständigen regionalen Einheit mit seinem Stellvertreter.
(b) Ein (1) privater Tierarzt, der rechtmäßig in Griechenland praktiziert und im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde tätig ist, mit seinem Stellvertreter.
(c) Ein (1) Tierarzt, der in Griechenland legal praktiziert und mit einem Tierschutzverein oder einer gemeinnützigen Tierschutzorganisation zusammenarbeitet, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde tätig ist, mit seinem Stellvertreter.

Bei einem aggressiven Tier, dessen Aggression nicht auf pathologische Ursachen zurückzuführen ist, kann die Gemeinde das Gutachten eines professionellen Hundetrainers, der Mitglied eines gesetzlich anerkannten Berufsverbandes von Hundetrainern ist, einholen.

11. Die Euthanasieentscheidungen werden vor ihrer Umsetzung auf der Panhellenic Stray Animal Adoption Platform und auf der Website der zuständigen Gemeinde für einen Zeitraum von mindestens dreißig (30) Tagen veröffentlicht. Die Frist von dreißig (30) Tagen muss nicht eingehalten werden, wenn tierärztliche Gründe für eine sofortige Euthanasie nach Genehmigung durch den Ausschuss von Absatz 8 vorliegen.

12. Für die Umsetzung des operationellen Programms für das Management von streunenden Tieren und die Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere kann die Gemeinde einen Programmvertrag gemäß Artikel 100 des Gesetzes 3852/2010 (A‘ 87) und mit Entwicklungsorganisation gemäß Artikel 2 des Gesetzes 4674/2020 (A‘ 53) oder mit Netzwerken von Gemeinden und Regionen gemäß den schriftlichen Bestimmungen vereinbaren.

13. Gemeinden können keine besonderen kommunalen Gebühren im Zusammenhang mit der Haltung von Haustieren erheben.

14. Die Gemeinden müssen den Verpflichtungen dieses Artikels innerhalb von sechs (6) Monaten nach dessen Veröffentlichung nachkommen.

Artikel 11 – Kommunalfinanzierung des Programm ARGOS

1. Ein spezielles Finanzprogramm namens „Argos“ wird eingerichtet.

2. Ziel des Programms ist die Finanzierung der Kommunen für die Durchführung der operationellen Programme des Artikels 10 und einzelner Maßnahmen hierin, die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstung und Fahrzeuge, die Finanzierung von Registrierungs-, Sterilisations- und Impfprogrammen sowie die Schaffung von Tierheimen, Tierkliniken, Krematorien und eingezäunten Hundeparks, wobei die Kosten für Verträge mit Tierärzten sowie mit allem anderen Personal, das für die Umsetzung erforderlich ist, gedeckt werden.

3. Das Programm wird durch die speziellen Finanzprogramme der Artikel 69 und 71 des Gesetzes 4509/2017 (A‘ 201) sowie durch andere Mittel des Innenministeriums subventioniert.

Artikel 12 – Anreize für die Markierung, Kastration und Adoption von Hunden und Katzen

Die Gemeinden können auf Beschluss des Gemeinderates Anreize setzen, um die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen im EMZS, ihre Sterilisation sowie die Adoption von Straßentieren zu fördern, entweder: a) durch Rechtsverordnungen („Gutscheine“) an die Bürger oder deren Bewohner oder andere ähnliche Anreize oder b) durch eine Reduzierung der kommunalen Gebühren pro Jahr um einen maximalen Prozentsatz von bis zu zehn Prozent (10 %) für die Besitzer sterilisierter, gekennzeichneter und registrierter Tiere im EMZS.

KAPITEL VII – EINRICHTUNG EINES LABORS ZUR AUFBEWAHRUNG UND ANALYSE VON ERBMATERIAL VON HEIMTIERN AM MEDIZINISCHEN FORSCHUNGSINSTITUT

Hinweis: nach sachkundigem Hinweis meiner Tierärztin ist die Datenbank für das Erbmaterial zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Übersetzung (Dezember 2022) noch nicht eingerichtet und kann von daher auch nicht erhoben und eingereicht werden.

Artikel 13 – Einrichtung eines Labors für die Aufbewahrung und Analyse von genetischem Material von Haustieren an der Medizinischen Biologischen Forschungsstiftung der Akademie von Athen

1. Das zum Hellenic Centre for Genomics gehörende Laboratory for the Storage and Analysis of Genetic Material of Companion Animals (EFA-YZSS) wird dem Institute of Medical Biological Research of the Academy of Athens (IIVEAA) empfohlen.

2. Zweck von EFAGYZS ist die Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von genetischem Material von Heimtieren und insbesondere von Hunden und Katzen, die Zusammenarbeit mit allen zuständigen Stellen zur Förderung ihres Wohlergehens sowie die Zusammenarbeit mit Kontrollstellen des § 3 zur Identifizierung von Eltern ausgesetzter, toter oder misshandelter Tiere.

3. EFAGYZS kann mit zertifizierten Forschungszentren in Griechenland oder im Ausland zusammenarbeiten, um seine Ziele zu erreichen.

4. Für den Aufbau und die Aufnahme des Betriebs von EFA-GYZS erhält die IIVEAA einen einmaligen Zuschuss aus dem Staatshaushalt von bis zu zwei Millionen Euro (2.000.000 €).

Artikel 14 – Gewinnung von genetischem Material von Haustieren

1. Ein Hunde- oder Katzenbesitzer, der sein Tier nicht sterilisieren möchte, ist verpflichtet, ab dem 1.3.2022 eine Probe des genetischen Materials des Haustieres an EFAGYZS zu senden. Die Entnahme einer genetischen Probe und deren Versand an EEGYZS erfolgt ausschließlich durch einen Tierarzt, der Mitglied der Panhellenic Veterinary Association ist.

2. Um das genetische Material zu erhalten, zu registrieren und für mindestens zwölf (12) Jahre aufzubewahren, wird eine einmalige elektronische Gebühr von einhundertfünfzig (150) Euro pro Begleittier vom Besitzer des Begleittiers erhoben. Der Besitzer ist verpflichtet, dem Tierarzt zusätzlich die Kosten für die Übersendung der genetischen Probe zu erstatten, die in keinem Fall zehn (10) Euro übersteigen dürfen. Die Halter von Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden eingesetzt werden (Schäferhunde), sind von der Abgabepflicht befreit.

3. Die Höhe der elektronischen Gebühr für andere Tiere sowie für andere als die oben genannten Dienstleistungen kann durch einen Beschluss des Vorstands der IIVEA-AA festgelegt werden, der im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.

4. Vierzig Prozent (40 %) der Gebühr gehen an IIVEAA, um die laufenden Kosten von EFAGYSS zu decken, zehn Prozent (10 %) an den Tierarzt, der das genetische Material erhalten hat, und fünfzig Prozent (50 %) an das Innenministerium an die Kommunen, um Aktionen zum Wohle streunender Haustiere zu unterstützen.

KAPITEL VIII – HALTUNG UND BEWEGUNG VON HAUSTIERN

Artikel 15 – Tierhaltung in Wohnungen

1. Es ist erlaubt, kontrollierte Haustiere in jeder Wohnung zu halten, in Übereinstimmung mit den Definitionen in Abs. 2, 3 und 4.

2. In Mehrfamilienhäusern, die aus mindestens zwei (2) Wohnungen bestehen, ist die Haltung von dominanten Haustieren erlaubt, wenn:

(a) Sie wohnen in derselben Wohnung wie der Eigentümer oder dessen Vertragspartner oder wohnen aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Eigentümer in Gemeinschaftsräumen des Mehrfamilienhauses, voraussichtlich im Keller oder auf dem Dach, in der Freifläche und im Garten, und solange die Regeln des Wohlbefindens, die Gesundheitsvorschriften und die polizeilichen Vorschriften zum gemeinsamen Frieden eingehalten werden.

(b) Sie halten sich nicht dauerhaft auf den Terrassen oder in den Freiflächen der Wohnung auf.

(c) Der Aufenthalt in den Wohnungen von Mehrfamilienhäusern unterliegt der Einhaltung der Regeln des Wohlergehens, der Gesundheitsvorschriften und der polizeilichen Ordnung zum gemeinsamen Frieden.

(d) Wenn es sich um Hunde oder Katzen handelt, sind sie gekennzeichnet, registriert und führen aktuelle Daten im EMZS, einschließlich des elektronischen Buches des Tieres.

3. Die Haltung von Haustieren darf durch die Wohnungsbauordnung nicht untersagt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Verordnung kann die Höchstzahl der erlaubten Tiere auf bis zu drei (3) Tiere pro Wohnung begrenzen. Änderungen der Wohnungsbauordnung bezüglich der maximal erlaubten Anzahl von Tieren pro Wohnung treten nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit ihrem Erlass in Kraft.

4. In Einfamilienhäusern ist es gestattet, gekennzeichnete und rechtmäßig registrierte Heimtiere zu halten (aktuelle Daten im EMZS, keine zahlenmäßige Begrenzung/Anm. des Übersetzers), sofern auch die Regeln des guten Umgangs und des Wohlergehens der Tiere eingehalten werden, sowie die geltenden Gesundheitsvorschriften und die polizeilichen Vorschriften zum gemeinsamen Frieden.

5. Die zahlenmäßigen Beschränkungen von Abs. 3 gelten nur für Hunde und Katzen. In jedem Fall sind im Hinblick auf andere Haustiere die Tierschutzregeln, die geltenden Gesundheitsvorschriften und die polizeilichen Ordnungen zum gemeinsamen Frieden einzuhalten.

Artikel 16 – Tierhaltung in speziellen Einrichtungen

Tiere dürfen gehalten werden in:
(a) den rechtmäßigen Betrieb von Zoos und Ausstellungen;
(b) Aquarien;
(c) Wildtierpflegezentren und rechtmäßig betriebene Stellen zur vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung von Wildtierarten, die aus der Pflege stammen und nicht in die natürliche Umwelt entlassen werden können,
(d) Wildfarmen und Ausstellungen zur Entwicklung und Förderung des Vieh- und Landwirtschaftssektors, die besonderen Bestimmungen unterliegen,
(e) Einrichtungen von Militärhunden in den Einheiten der Streitkräfte und
(f) jede rechtmäßig betriebene Einrichtung, in der die Haltung von Tieren gestattet ist, sofern in den vorgenannten Räumlichkeiten keinerlei Darbietungen, gleich welcher Art, unter Beteiligung von Tieren jeglicher Art stattfinden.

Artikel 17 – Umzug und Transport von Haustieren (Hunde und Katzen)

1. Die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren (Hunde und Katzen) von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einen anderen oder aus einem Hoheitsgebiet oder einem Drittland in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliegt den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (L 178), sowie Durchführungsverordnung (EU) 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 für die Muster von Ausweisdokumenten über die nichtkommerzielle Verbringung von Hunden, Katzen und Katzen, die Erstellung von Listen von Gebieten und Drittländern sowie das Format,die Layout- und Sprachanforderungen von Erklärungen zur Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Die gewerbliche Verbringung von Hunden und Katzen aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über ansteckende Tierseuchen und für die Änderung und Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (L 84) und die Verordnung (EG) 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Tätigkeiten und zur Änderung der Richtlinien 64/432 /EWG und 93/ 119/ EG und Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (L 3).

3. Hunde und Katzen, die innerhalb des Landes umziehen, müssen vor dem Umzug gegen Tollwut geimpft werden. Es ist verboten, Tiere zu transportieren, die nicht gegen das Tollwutvirus geimpft wurden, es sei denn, es liegen schwerwiegende gesundheitliche Gründe nach Gutachten eines zertifizierten Tierarztes vor. Das Mindestalter, in dem das Tier gegen das Tollwutvirus geimpft werden kann, beträgt zwölf (12) Wochen.

4. Kleine Haustiere (bis 10 kg/Anm.des Übersetzers) dürfen in allen Straßen-, Schienen- und gleisgebundenen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Taxis und Fahrgastschiffen transportiert werden, sofern die Tiere in einem sicheren Transportkäfig untergebracht und von ihrem Besitzer oder Halter begleitet werden. Assistenzhunde können, sofern sie angeleint sind, ohne Transportkäfig und ohne Maulkorb unabhängig von ihrer Größe auf dem Transportmittel transportiert werden.

5. Absatz 4 gilt nicht für Verbringungen oder Verbringungen zu und von Tierkliniken, Tierärztem und Tierheimen innerhalb des Gebiets.

6. Es ist verboten, Haustiere im Gepäckbereich von KTEL-Bussen, Touristenbussen und anderen Bussen zu transportieren. Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 sind sowohl der Halter des Tieres als auch der Halter und der Fahrer des Transportmittels der Straftat schuldig, es sei denn, der Halter oder der Fahrer des Transportmittels war nicht in der Lage von der Begehung des Verstoßes zu wissen.

Artikel 18 – Transport von Haustieren auf Passagierschiffen

1. Die Linienfahrgastschiffe, die zur Deckung des Beförderungsbedarfs der gesamten Strecke der Kategorien I, II, III und IV der p.d. 44/2011(A‘ 110), Vorschriften für die Unterbringung und Bestimmung der Anzahl der Fahrgäste auf Fahrgastschiffen erfüllen, sind verpflichtet, Käfige für den Aufenthalt von großen Haustieren in Begleitung von Fahrgästen auf den Schiffen mitzuführen. Die Käfige werden nach Ermessen des Schiffskapitäns an geeigneter Stelle aufgestellt, möglichst geschützt vor extremen Wetterbedingungen. Die verfügbaren Käfige auf dem Schiff haben verschiedene Größen und sind für die Unterbringung großer Tiere geeignet. Die zahlenmäßige Tragfähigkeit der verpflichteten Schiffe für Großtiere wird auf der Grundlage der Anzahl der verfügbaren Käfige bestimmt und die Anzahl der Käfige des Schiffes wird im Verhältnis zu den beförderten Passagieren im Verhältnis 1/200 berechnet, d.h. ein (1) Käfig pro zweihundert (200) beförderte Passagiere.

2. Es ist verboten, großen Haustieren den Aufenthalt in den geschlossenen Aufenthaltsbereichen für Passagiere und den geschlossenen Fahrzeugabstellbereichen zu gestatten.

3. Es ist erlaubt, Käfige für große Haustiere auf den offenen Passagierdecks und in den offenen Fahrzeugstaubereichen an geeigneten Stellen gemäß Abs. 1 aufzustellen (natürliche Belüftung in seiner Metallstruktur).

4. Die Bewegung eines Begleittieres auf den Passagierdecks des Schiffes ist nur mit einem Gurt/einer Leine unter Aufsicht und Verantwortung seines Begleiters gestattet.

5. Die Linienfahrgastschiffe des Abs. 1 können besondere Kabinen haben, in denen das Haustier mit seinem Begleiter übernachten kann [pet-cabins], die im allgemeinen Lageplan des Schiffes beschrieben werden müssen. Die Aktualisierung der allgemeinen Lagepläne von Schiffen zur möglichen Aufnahme solcher Kabinen kann im Rahmen der jährlichen Inspektion des Schiffes erfolgen und stellt keinen Grund für die Erteilung einer Nachrüstgenehmigung dar. Damit eine Kabine als Haustierkabine eingestuft werden kann, muss sie zusätzlich zu den anderen Anforderungen der Reisegastunterkunftsverordnung mindestens über einen abwaschbaren Boden, Polsterung und Matratzenbezug verfügen. Nach jedem Aufenthalt eines Passagiers mit seinem Haustier in einer Haustierkabine (pet-cabin) wird dessen Überzug (Bettwäsche) ersetzt. Die oben genannten Kabinen werden nur als Haustierkabinen genutzt und stehen außer für den Zweck, dem sie dienen, nicht für andere Zwecke zur Verfügung. Durch das Tier verursachte Schäden an Einrichtungsgegenständen oder Kleidungsstücken der Kabine gehen zu Lasten des Tierhalters.

6. Der Besitzer eines Heimtieres führt die entsprechenden Gesundheits- und Impfbescheinigungen des Tieres mit sich.

7. Die Reedereien oder Reedereien von Schiffen, die zur Einrichtung von Großtierkäfigen verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines (1) Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Fahrgastreservierungs- und Ticketsystem der darunter fallenden Schiffe integrieren und ihre Verwaltung ein entsprechendes Datenerfassungsfeld markieren – Kennzeichnung des Gesundheitsbuchs oder Reisepasses des zu transportierenden Haustieres, abhängig von der Anzahl der verfügbaren Käfige.

8. Die Such- und Rettungshunde, die Hunde der Streitkräfte, der Sicherheitsorgane und der Strafverfolgungsbehörden der A.A.D.E. und des Finanzministeriums dürfen Assistenzhunde und Therapietiere ihren Besitzer in allen öffentlichen offenen und geschlossenen Bereichen des Schiffes begleiten, sofern sie über die entsprechenden Zertifikate verfügen, die ihren Status, ihre gute Gesundheit und Impfung nachweisen und einen Gürtel/Gurt tragen.

9. Kleine Haustiere können ihre Besitzer in allen Kategorien von Fahrgastschiffen und ausnahmslos in allen Fahrgastunterkünften (geschlossen und offen) mit Zustimmung des Kapitäns begleiten, sofern sie in speziellen Käfigen transportiert werden und die entsprechenden Bescheinigungen zu ihrem Wohle haben (Gesundheit und Impfung). Bei der Beförderung von kleinen Haustieren in geschlossenen Räumen eines Fahrgastschiffes, bei denen Beschwerden und Proteste anderer Mitreisender bedacht werden müssen, ist der Kapitän des Schiffes oder der von ihm bevollmächtigte Offizier für die bestmögliche logische Erledigung der Angelegenheit verantwortlich. In jedem Fall hat der Begleiter des Tieres die Anweisungen und Anordnungen des Kapitäns oder des von ihm bestimmten Offiziers zu respektieren.

Artikel 19 – Zugang zu den Stränden

1. Hunde haben Zugang zu nicht organisierten Stränden sowie zum Meer. Außerhalb des Wassers ist die Verwendung einer Leine immer obligatorisch.

2. An den organisierten Stränden im Sinne von Abs. 1 des Artikels 1 des p.d. 71/2020 (A‘ 166) ist der Zutritt von Hunden nur erlaubt, wenn es sich um Assistenzhunde handelt oder eine entsprechende deutlich sichtbare Beschilderung des rechtmäßigen Betreibers des Strandes vorhanden ist. Außerhalb des Meeres ist die Verwendung einer Leine immer obligatorisch.

3. Unbeschadet des Artikels 21 ist der Zugang von Hunden zu Stränden, die von der Hellenic Society for the Protection of Nature mit der Blauen Flagge ausgezeichnet wurden, verboten.

Artikel 20 – streunenden Haustieren kein Zugriff auf Abfälle gewähren

Verhindern Sie, dass streunende Haustiere auf Abfälle zugreifen können. Die Leiter von Schlachthöfen, Metzgern, Krankenhäusern, Lagern, Lagern, Lebensmittelausgaben, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und allgemein Einrichtungen von gesundheitlichem Interesse sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang streunender Haustiere zu den Abfällen ihrer Einrichtungen zu verhindern.

Artikel 21 – Assistenzhunde und Therapietiere

1. Assistenzhunde und Therapietiere dürfen dort hingehen, wo ihre Begleitpersonen Zutritt haben, einschließlich Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Schulen, öffentliche Einrichtungen, Sportstätten und Kirchen, soweit es ihre Größe und ihre besonderen Merkmale zulassen. Die Person, die die Dienste des Tieres annimmt, führt die erforderlichen Bescheinigungen mit sich, die belegen, dass es sich bei dem Tier um einen Assistenzhund oder ein Therapietier handelt, und zeigt diese auf Verlangen der Leitung von Einrichtungen vor, in denen der Zutritt von Haustieren normalerweise nicht gestattet ist.

2. Es ist erlaubt, Assistenzhunde und Therapietiere in Krankenhäusern, Suchtzentren, Pflegeeinrichtungen aller Art, Kliniken und Pflegeheimen zu unterstützenden therapeutischen Zwecken („tiergestützte Therapie“ oder „tiergestützte Therapie“ oder „Haustiertherapie“) einzusetzen, insbesondere zur Behandlung psychischer Störungen, sowie zur Förderung der psychischen Gesundheit und psychomotorischen Rehabilitation von Patienten.

3. Die hierin enthaltenen Assistenzhunde und Therapietiere erfüllen die geltenden EU- und nationalen Gesundheitsanforderungen.

KAPITEL IX – TEILNAHME VON TIEREN AN AUSSTELLUNGEN, SHOWS UND ANDEREN VERWANDTEN AKTIVITÄTEN

Artikel 22 – Organisation von Ausstellungen mit Heimtieren

1. Die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Ausstellungen oder Veranstaltungen mit Heimtieren veranstaltet, muss über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, die vom zuständigen Veterinärdienst der zuständigen Gemeinde und, sofern diese nicht vorhanden ist, vom Veterinärdienst der zuständigen regionalen Einheit, erteilt ist. Insbesondere in Bezug auf Hunde können die Veranstaltungen aus Exterieurausstellungen oder sportlichen Wettbewerben und Sportarten bestehen, die von der Fédération Internationale des Kennels definiert sind und den Tierschutzbestimmungen gemäß Artikel 2 unterliegen.

2. Während der Ausstellung oder der Veranstaltung stehen die Begleittiere unter der direkten Aufsicht ihres Besitzers oder Besitzers, der ihnen keine Angst oder Schmerzen zufügen darf. Begleittiere, die unprovoziert aggressives Verhalten gegenüber anderen Tieren oder Menschen zeigen, müssen einen Maulkorb tragen oder von der Ausstellung oder Veranstaltung entfernt werden. Die Anwesenheit eines Tierarztes ist, wenn es sich bei der Ausstellung oder Veranstaltung um Hunde handelt, während der gesamten Ausstellung oder Veranstaltung obligatorisch.

3. Hunde und Katzen, die an Ausstellungen oder Veranstaltungen teilnehmen, müssen gekennzeichnet und im EMZS registriert sein oder einen Pass haben und ihre Begleiter müssen eine gedruckte Kopie des elektronischen Buches des Tieres oder ihren Pass mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie geimpft sind und das sie kürzlich entwurmt wurden.

4. Die Teilnahme von verstümmelten Tieren an Ausstellungen und Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.

5. Es ist erlaubt, Veranstaltungen zu organisieren, die die Adoption von Straßentieren fördern.

Artikel 23 – Verbot der Teilnahme von Tieren an jeglicher Art von Shows und anderen damit verbundenen Aktivitäten

1. Es ist verboten, in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zweck mit Tieren an einem Programm oder einer Aufführung teilzunehmen, die in einem Zirkus oder einer Truppe mit einem abwechslungsreichen Programm durchgeführt werden.

2. Die Teilnahme von Tieren in irgendeiner Weise und zu irgendeinem Zweck an Aufführungen jeglicher Art, nicht ausgenommen erzieherische Aufführungen, ist verboten. Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren im Rahmen volkstümlicher oder örtlicher Traditionen sind nur zulässig, wenn das Wohl der Tiere gewährleistet ist und die obligatorische Anwesenheit eines Tierarztes während der gesamten Veranstaltung erfolgt. Der Missbrauch und das Schlachten von Tieren ist in diesem Zusammenhang strengstens untersagt. In den Fällen des vorstehenden Absatzes gilt Artikel 34 Absatz 2 Absatz 2. Eine Veranstaltung mit Beteiligung eines Tieres oder von Tieren wird durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde genehmigt, in der die Veranstaltung stattfinden wird. Der betreuende Tierarzt erstellt vor der Veranstaltung einen Bericht, die dem Gemeinderat vor der Genehmigung der Veranstaltung vorgelegt wird und Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses ist. Der betreuende Tierarzt erstellt nach der Veranstaltung einen neuen Bericht, in dem er bestätigt, dass das Wohlergehen des oder der an der Veranstaltung teilnehmenden Tiere nicht verletzt wurde.

3. Unbeschadet des Artikels 22 ist es verboten, ein Tier in einer öffentlichen Ausstellung im Freien zum Zwecke der Erlangung eines finanziellen Vorteils zu verwenden.

4. Von den Darbietungen des Abs. 2 sind ausgenommen: (a) Darbietungen von Reitkunst und Reitsport, wozu Springhindernisse, Reitkunst und Reittriathlon gehören, oder (b) Vorführungen im Sinne von Abs. 1 Abs. 2 Artikel 22 oder (c) Fälle von Spielfilmen und allgemein audiovisuellem Lehrmaterial unter der Bedingung, dass das Tier nicht misshandelt wird.

5. Zucht, Training und Teilnahme von Tieren an Kämpfen jeglicher Art sind verboten. Auch die Zucht, Ausfuhr und Verwendung von Hunden, Katzen, Pferden und Wieselarten (Mustela putorius furo) zur Herstellung von Pelzen, Leder, Fleisch oder zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen ist verboten.

6. Die zuständige Behörde für die Umsetzung der Absätze 1, 2, 3 und 4 ist die Organisation der lokalen Selbstverwaltung, die die Lizenz zum Betreiben des Unternehmens oder zum Abhalten der Veranstaltung gemäß Artikel 81 des Gesetzes 3463/2006 (A‘ 114 ) erteilt.

7. In Fällen von kommerziellen, unterhaltenden oder künstlerischen Spektakeln, Musik- oder Darbietungs- oder anderen künstlerischen oder anderen damit zusammenhängenden künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen oder Programmen aus den in Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten, wofür die Erteilung einer Betriebsgenehmigung erforderlich ist, muss der Antragsteller der Genehmigung der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde eine verantwortungsbewusste Erklärung des Gesetzes 1599/1986 (A‘ 75) vorlegen, dass er keine Tiere auf seinem Gelände hält, um sie in irgendeiner Weise für das Programm oder die Veranstaltung zu verwenden, vorbehaltlich der Ausnahmen von Artikel 16.

8. Die zuständige Behörde nach Abs. 6 ist berechtigt, jederzeit vor oder nach Erteilung der Erlaubnis eine Ortsbesichtigung am Ort der Niederlassung des Betriebes oder der Durchführung der Veranstaltung durchzuführen, um festzustellen, ob die hierin enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Während der Kontrolle kann die zuständige Behörde die Unterstützung der Polizeibehörden anfordern, wenn sie dies für erforderlich hält. Das Unternehmen muss die zuständigen Behörden bei der Prüfung unterstützen. Bei Behinderung der Kontrolle wird die Betriebserlaubnis nicht erteilt oder, falls sie bereits erteilt wurde, widerrufen.

9. Die Behörde nach Abs. 6 ist für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden über Verstöße gegen diesen Artikel zuständig. Im Falle einer Beanstandung ist die zuständige Behörde verpflichtet, spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Beanstandung eine unverzügliche Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.

10. Gewinnspiele, Lotterien und Wettbewerbe mit Preisen als Haustiere sind verboten.

11. Dies gilt unbeschadet des Artikels 22 sowie der Sonderbestimmungen für Rennpferde und Pferderennen.

KAPITEL X – TIERMISSHANDLUNG

Artikel 24 – Tiermisshandlung

1. Unbeschadet spezifischerer Bestimmungen europäischer und nationaler Rechtsvorschriften sowie von Artikel 10 Absatz 5 Abschnitt b Unterabschnitt (v) ist Folgendes verboten:

(a) die Misshandlung, schlechte und grausame Behandlung von Tieren jeglicher Art, wie insbesondere die drastische und nicht iatrogene Einschränkung der normalen Bewegung, wie etwa das ‚Hufeisen‘, nicht erlaubte Erziehungsmethoden, nicht für das Tier bestimmte Arbeiten, unerlaubte Reproduktion, vorsätzliche Verletzung durch einfache Körperverletzung und

(b) das Töten und Foltern von Tieren durch vorsätzliches Zufügen schwerer körperlicher Schmerzen oder körperlicher Erschöpfung, die ihre Gesundheit gefährden, insbesondere durch Vergiften, Strangulieren, Erhängen, Ersticken, Verursachen von Verbrennungen, Hitzeschock, Elektroschock, Erfrierungen, Quetschen, Verstümmeln (nicht therapeutisch), Schießen (Verletzung oder Tod eines Tieres), vorsätzliche Verletzung (schwere, gefährliche Körperverletzung), Hundekämpfe und jede Art von Kampf zwischen Tieren, Tierreiten, sexueller Missbrauch eines Tieres unter Verwendung von Gegenständen zur sadistischen Befriedigung des Täters und Aussetzung neugeborener Tiere. Nicht als Verstümmelung gilt die Sterilisation des Tieres sowie jeder andere tierärztliche Eingriff mit therapeutischem Zweck.

2. Mit Ausnahme der Fälle von Filmen und audiovisuellem Bildungsmaterial im Allgemeinen, ist der Besitz, Verkauf, die Vermarktung und Präsentation sowie die Verbreitung von audiovisuellem Material, wie Videos oder anderen Arten von Filmen, über das Internet Fotomaterial, das Gewalttaten gegen ein Tier darstellt, sowie Geschlechtsverkehr zwischen Tieren oder zwischen einem Tier und einem Menschen zum Zwecke des Gewinns oder der sexuellen Befriedigung von Personen, die sie beobachten oder daran teilnehmen, ist verboten. Das obige Verbot umfasst auch den Fall von Kämpfen zwischen Tieren.

3. Im Falle einer Verletzung eines Tieres bei einem Verkehrsunfall ist die für diese Handlung verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich die zuständige Gemeinde oder die griechische Polizei zu benachrichtigen, um dem verletzten Tier die notwendige tierärztliche Versorgung durch die zuständigen Dienste zukommen zu lassen die zuständige Gemeinde.

Artikel 25 – Meldung von Vorfällen von Tierquälerei

1. Um Missbrauchsvorfällen effektiver begegnen zu können, soll von der G.G.P.S.D.D. eine digitale Anwendung und Website entwickelt werden, um Vorfälle von Tiermissbrauch sowie jeden Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen zu melden.

2. Beschwerden können auch anonym erfolgen. Wenn die Beschwerde anonym ist, wird sie nur untersucht, wenn sie spezifische Tatsachen enthält, die eine ausreichende Grundlage für ihre Untersuchung bilden.

KAPITEL XI – VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON TIERKRANKHEITEN

Artikel 26 – Ausarbeitung und Durchführung von Programmen zur Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen

1. Die Verhütung und Behandlung von Krankheiten, die von Tieren auf Menschen oder auf andere Tiere der gleichen oder einer anderen Art übertragen werden, werden mit speziellen Programmen durchgeführt. Diese Programme definieren die Vorschriften zur Seuchenprävention und -bekämpfung, die auf die verschiedenen Kategorien registrierter Seuchen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 angewendet werden.

2. Die Sonderprogramme des Absatzes 1 werden von der Generaldirektion für Veterinärmedizin des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung erstellt und von den zuständigen Veterinärbehörden durchgeführt. Wenn bei einem Tier ein Tollwutfall auftritt, kann die Generaldirektion für Veterinärmedizin des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung zusätzliche Maßnahmen entweder in einer bestimmten Region des Landes oder im gesamten Territorium ergreifen, die über die im Gesetz 1197/1981 vorgesehenen hinausgehen (A‘ 240) und 2017/1992 (A‘ 31).

Artikel 27 – Behandlung von Leishmaniose

1. Dominante Hunde, bei denen die Leishmaniose-Erkrankung (Leishmania spp.) tierärztlich diagnostiziert und ihr irreversibler Verlauf durch Laboruntersuchungen bestätigt worden ist, werden mit Zustimmung des Halters unter Berücksichtigung der Vorschriften der Euthanasie unterzogen, um Gesundheit und Wohlbefinden der Hunde/Tiere sowie das potenzielle Risiko für die öffentliche Gesundheit durch das Vorhandensein von Sandfliegen – Überträger der oben genannten Krankheit – zu minmieren. Für den Fall, dass Euthanasie nicht angewendet wird, werden nach Stellungnahme des Tierarztes und in Verantwortung der Besitzer der dominanten Hunde alle unterstützenden therapeutischen und vorbeugenden Maßnahmen ergriffen, die in das Buch der meldepflichtigen Krankheiten, das jeder Tierarzt verpflichtet, einzutragen sind, während die EMZS ebenfalls jährlich aktualisiert wird.

2. Alle streunenden Hunde, unabhängig von ihrem Krankheitsbild, müssen sich bei ihrer ersten Einsammlung einem serologischen Test unterziehen, um den Titer spezifischer Antikörper gegen Leishmania spp. mit einer geeigneten validierten Methode (wie dem Leishmania-Schnelltest) nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der Tiergesundheits- und Tierschutzvorschriften sowie des potenziellen Risikos für die öffentliche Gesundheit, das sich aus der Existenz von Sandmücken – Überträgern von Leishmania spp – werden streunende Hunde eingeschläfert.
Wenn nach tierärztlichem Gutachten das Krankheitsbild und die hämatologischen und parasitologischen Untersuchungen eine Behandlung möglich ist, werden die Hunde während der gesamten Behandlung in einem geschlossenen Bereich oder einem mit geeigneten Schutzgittern eingezäunten Bereich gehalten. Die Behandlung wird vom Tierarzt gemäß den vorgeschlagenen Behandlungsprotokollen unter Verwendung von pharmazeutischen Präparaten verschrieben, die von der National Medicines Agency oder der European Medicines Agency zugelassen sind. Das Rezept (die Verwendung pharmazeutischer Präparate, die von der National Medicines Agency oder der European Medicines Agency zugelassen sind), das das Behandlungsprotokoll mit Unterschrift und Siegel des behandelnden Tierarztes enthält, wird im Archiv des Tierheims oder der Gemeinde aufbewahrt und eine Kopie davon wird im Falle einer Adoption vom Besitzer mitgeführt.

3. Werden die Hunde nach Abs. 2 adoptiert, muss der neue Besitzer schriftlich über den Titer spezifischer Antikörper gegen Leismania spp informiert werden. Danach ist der Halter verpflichtet, die Verantwortung für eine umfassende und sachgerechte Behandlung und Prophylaxe mit paralleler Kontrolle durch den Gemeindetierarzt oder die Veterinärdienste der jeweiligen Region schriftlich zu übernehmen. Der neue Besitzer ist verpflichtet, alle Berichte und Unterlagen der Labor- und sonstigen Untersuchungen sowie das Rezept, das das Behandlungsprotokoll für Leishmaniose mit Unterschrift und Siegel des behandelnden Tierarztes enthält, während der gesamten Lebensdauer des Tieres aufzubewahren und jederzeit zur Einsicht bereithalten.

4. Bei positiv auf Leishmaniose getesteten Tieren (Haustiere und Streuner) werden alle sechs Monate alle notwendigen vorbeugenden Maßnahmen ergriffen und eine tierärztliche Untersuchung und Titerbestimmung von Anti-Leishmania spp-Antikörpern zur Verlaufsbeurteilung der Krankheit durchgeführt, in Übereinstimmung mit allen Dokumenten der Labortests. Das Ergebnis und der genaue Titer der Antikörper bei den halbjährlich nachuntersuchten Tieren werden vom behandelnden Tierarzt des Tieres oder dem zuständigen Tierheimtierarzt in die speziellen Felder des EMZS eingetragen.

5. Die in diesem Artikel beschriebenen Belege müssen den Veterinärdiensten der Regionen und regionalen Einheiten des Landes zur Kontrolle zur Verfügung stehen. Außerdem vermerkt der Tierarzt im elektronischen Begleitheft jedes leishmaniose-positiven Hundes ‚Leishmaniose-positiv‘.

6. Die Führung der von Leishmaniose betroffenen Diensthunde der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Sonderbestimmungen der Streitkräfte.

KAPITEL XII – TIERHEIME UND PARKS

Artikel 28 – Tierheime

1. Tierheime werden von Gemeinden, ihren juristischen Personen oder Gemeindeverbänden, interkommunalen Partnerschaften oder kommunalen Entwicklungsorganisationen nach Artikel 2 des Gesetzes 4674/2020 (A‘ 53), Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzeinrichtungen, errichtet und betrieben Organisationen, die im entsprechenden EMZS-Unterregister eingetragen sind, und natürliche Personen. Voraussetzung für den rechtmäßigen Betrieb des Tierheims ist seine Eintragung in das Unterregister der Heimtierheime gemäß § 23 Abs. 2 und die tägliche Anwesenheit von Personal (einschließlich Freiwilligen) für mindestens acht (8) Stunden pro Tag.

2. Alle Tierheime:
(a) sind verpflichtet, alle elektronisch gekennzeichneten Tiere, die sich in der Auffangstation befinden, auf einer von ihnen betriebenen Website zu registrieren. Tiere werden innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach ihrem Eintritt in das Tierheim auf der Website registriert, unabhängig davon, ob sie noch elektronisch gekennzeichnet sind oder nicht. Die Website enthält für jedes Tier mindestens ein Foto des Tieres, die elektronische Markierungsnummer (falls verfügbar), das Datum der Aufnahme in das Tierheim und den Link, der auf die Adoptionsplattform von Artikel 9 verweist. Tiere, die adoptiert, übertragen wurden in andere Unterbringungsstrukturen umgesiedelt wurden, in die gewohnte Umgebung zurückgesiedelt wurden oder verstorben sind, verbleiben für mindestens ein (1) Jahr auf der Website mit entsprechendem Hinweis auf den Grund, warum sich das Tier nicht mehr im Tierheim befindet. Der Link zur Website der Unterkunft wird auf der Website der zuständigen Gemeinde und im Unterregister der Unterkünfte des EMZS veröffentlicht. Die Website jedes Tierheims bietet auch Informationen zur Tieradoption und listet den Tierarzt (oder die Tierärzte) auf, der die Tiere des Tierheims betreut. In Ausnahmefällen und mit einem besonders begründeten Beschluss des Ausschusses von Artikel 10 Absatz 8 darf ein Tier nicht auf der Website der Gemeinde und auf der Panhellenischen Plattform für die Adoption streunender Haustiere registriert werden.

(b) jede Woche Besuchszeiten festzulegen, mindestens acht (8) Stunden pro Woche zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang, davon eine (1) an einem Wochenende. Diese Zeiten müssen auf der Website des Tierheims veröffentlicht werden. Besucher sollten in der Lage sein, jedes Tier zu sehen, das auf der Website des Heimes veröffentlicht wird.

3. Die Errichtung und der Betrieb von Unterständen für Heimtiere hat außerhalb der Grenzen von bebauten und zu bebauenden Wohngebieten, in Waldgebieten und öffentlichen Grünlandgebieten gemäß § 3 Abs. a und b des Abs. 5 des Gesetzes 998/1979 (A‘ 289). Darüber hinaus müssen diese Notunterkünfte: (a) bis zu fünf (5) Kilometer vom Rand der Siedlung entfernt sein und (b) über einen einfachen Straßenzugang verfügen.

4. Das Tierheim kann zum Wohle der Tiere und zum geordneten Betrieb Vorschriften erlassen, die beim Publikumsbesuch einzuhalten sind. Diese Regeln sind auf der Website des Tierheims veröffentlicht.

5. Den nichtkommunalen oder kommunalen Tierheimen ist es gestattet, in ihnen untergebrachte kastrierte Tiere wieder in die gewohnte Umgebung, aus der sie abgeholt wurden, und in die dafür vorgesehenen Bereiche zu bringen mit der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5, nach Zustimmung des Ausschusses gemäß Artikel 10 Absatz 8. In diesem Fall wird das EMZS vor der Verlegung mit den Einzelheiten der zuständigen Gemeinde informiert.

6. Die Tierheime müssen der zuständigen Gemeinde jährlich bis zum 15. Februar eines jeden Jahres den Bericht über ihren Betrieb im vergangenen Jahr mitteilen, der mindestens die Anzahl der Tiere enthält, die sie zu Beginn des Jahres aufnehmen, und auf ihrer Website veröffentlichen: Neuankömmlinge im Laufe des Jahres, Adoptionen, Todesfälle und Übertragungen von Tieren in andere Einrichtungen.

7. Ein Euthanasiebeschluss für Haustiere, die in einem Tierheim untergebracht sind, wird ausschließlich nach dem Verfahren getroffen, das für streunende Tiere vorgesehen ist, wie in Artikel 10 Absätze 7 und 8 definiert.

8. Tierheime, Brutgebiete sowie alle anderen Lebensräume für Tiere müssen einen Plan zur Bewältigung von Naturkatastrophen und insbesondere von Bränden und der sicheren Evakuierung von Tieren erstellt haben, der jedes Jahr aktualisiert werden muss. Der Plan muss auf der Website des Tierheims veröffentlicht werden.

Artikel 29 – Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Heimen für Haustiere

1. Tierheime können Hunde und Katzen sowie andere Begleittiere aufnehmen.

2. Tierheime müssen:
a) Die Hygiene- und Sauberkeitsregeln der untergebrachten Tiere und die Regeln ihres Wohlbefindens strikt einhalten. Insbesondere Futter- und Wasserschalen müssen täglich gründlich gereinigt werden.

b) Entweder einen Trinkwasservorrat oder einen geeigneten Wassertank haben, der ausreichend Wasser sowohl für die untergebrachten Tiere als auch für die tägliche Reinigung der Räumlichkeiten gewährleistet.

c) Mindestens eine (1) Person als verantwortlich für den Betrieb des Tierheims und das Wohlergehen der untergebrachten Tiere benannt haben und mit mindestens einem (1) Tierarzt zusammenarbeiten, der, wenn im Tierheim kein geeigneter Platz vorhanden ist, sich um die aufnehmenden Tiere kümmert, die einen Klinikaufenthalt oder eine Behandlung benötigen. Darüber hinaus ist der Tierarzt, dem die Gesundheitsüberwachung des Tierheims obliegt, verantwortlich:
(ca) für die tierärztliche Untersuchung aller ankommenden Tiere, für die regelmäßige Kontrolle aller aufgenommenen Tiere und für deren Impfung,
(cb) für die Meldung des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten an die zuständigen Veterinärbehörden,
(cc) für die Meldung der meldepflichtiger Krankheit und durchgeführten vorbeugenden Impfungen an den zuständigen Veterinärdienst.

d) über eine angemessene Ausrüstung zur Fütterung der Gasttiere sowie für deren ständigen Zugang zu Trinkwasser zu verfügen.

e) Führen Sie mindestens ein (1) Mal alle zwei (2) Monate eine allgemeine Desinfektion des Bereichs sowie die Vernichtung von Insekten, Ektoparasiten und schädlichen Nagetieren durch.

f) Den Abfall des Tierheims sofort entfernen und in den entsprechenden Behältern entsorgen.

g) über geeignete Bereiche verfügen, um die untergebrachten Tiere vor Kälte, Hitze und widrigen Wetterbedingungen zu schützen.

h) Tierfutter an einem geeigneten Ort zu lagern, damit es keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt ist.

i) Je nach Art der gehaltenen Tiere über geeignete Auslaufflächen zu verfügen. Besonders für Hunde, – alternativ einen Spaziergang an der Leine -, der mindestens dreißig (30) Minuten dauert, zwei (2) Mal am Tag.

j) Unter keinen Umständen unsterilisierte Hunde oder Katzen im selben Gehege aufnehmen und generell alle Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Fortpflanzung zu verhindern.

3. Der Unterbringungsbereich für Hunde unterscheidet sich vom Unterbringungsbereich für Katzen und andere Haustiere. In jedem Fall wird sichergestellt, dass nicht verschiedene Tierarten im selben Gehege vorkommen.

4. Zusätzlich zu dem oben Genannten verfügen die eingezäunten Unterkunftsbereiche über:
a) Für Hunde eine Körpergröße von mindestens einem Komma siebzig (1,7) Meter und eine Fläche von mindestens vier (4) Quadratmetern. Werden mehr Hunde auf demselben Platz untergebracht, vergrößert sich die Fläche um vier (4) Quadratmeter für jeden weiteren Hund.

b) Für Katzen eine Höhe von mindestens einem (1) Meter und eine Fläche von mindestens zwei (2) Quadratmetern. Werden mehrere Katzen auf demselben Platz untergebracht, vergrößert sich die Fläche um zwei (2) Quadratmeter für jede weitere Katze. Der Unterbringungsbereich für die Katzen ist von oben verschlossen, damit sie nicht entkommen können.

c) Für andere Haustiere geeignete Höhen und Oberflächen, damit das Tier in seiner natürlichen Position ist, ohne seine natürlichen Bewegungen zu behindern.

5. Insbesondere Notunterkünfte, die von Gemeinden, ihren juristischen Personen und Gemeindeverbänden betrieben werden, müssen über:
a) Gesamtflächen von mindestens vierzig (40) Quadratmetern für:
aa) Verwaltung, Geschäftsführung und Personalbüro und
ab) Futter- und Materiallager,
ac) optional Klinik und Aufwachraum für kranke Tiere verfügen.

6. Jedes Tierheim muss auf seiner Website eine detaillierte Auflistung der Anzahl der untergebrachten Tiere pro Art haben, die es mindestens wöchentlich aktualisiert, sowie ein aktuelles Kontrollbuch und Desinfektionsbuch führen.

7. Hinsichtlich der Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Heimen für Heimtiere gelten ausschließlich §§ 28 und 29.

8. Wird bei der Kontrolle des Betriebes eines Tierheimes durch die zuständigen Veterinär- und Gesundheitsbehörden festgestellt, dass die Vorgaben der §§ 28 und 29 nicht eingehalten werden, wird der Tierheimleiter mit einer Geldstrafe von zehntausend (10.000) Euro bestraft oder eine vorübergehende Einstellung des Betriebs des Tierheims bis zu sechs (6) Monaten. Im Wiederholungsfall kann eine endgültige Betriebsunterbrechung verhängt werden. Sanktionen werden durch Entscheidung des zuständigen Distrikt-Governors auf Empfehlung des zuständigen Veterinärdienstes verhängt und mit Unterstützung der Polizeibehörden durchgeführt. Tierheime, die ab dem 31.3.2022 ohne Genehmigung betrieben werden, werden von den Veterinärbehörden mit Unterstützung der Polizeibehörden versiegelt.

9. Solange die Heime Adoptionen im Ausland durchführen, entsprechen sie mindestens den Vorgaben des Gesetzes 2017/1992 (A‘ 31) und der Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Vollzugsverordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für Betriebe, die Landtiere halten, und Brütereien und die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier (L 314).

Artikel 30 – Errichtung und Betrieb von eingezäunten Hundegehegen

1. Jede Gemeinde kann eingezäunte Hundeparks errichten und betreiben, um Platz für ihre Bewegung zu schaffen.

2. Die Einrichtung und der Betrieb eingezäunter Hundegehege sind in den gemeinschaftlichen Flächen des Stadtplans und Siedlungen, wie Plätzen, Parks und Gehölzen erlaubt. Ihre Position und Größe negiert nicht die Grundfunktion des gemeinsamen Raums, in den sie eingebunden sind. Die Errichtung und der Betrieb von eingezäunten Hundegehegen im Umkreis von fünfzig (50) Metern um Wohnhäuser, Schulen und Krankenhäuser ist nicht gestattet.

3. Tiere dürfen in den Hundeparks ohne Leine herumlaufen.

4. Besitzer oder Erziehungsberechtigte oder Begleitpersonen müssen während der Zeit, in der sich ihre Hunde dort aufhalten, in den eingezäunten Hundeparks bleiben.

5. Umzäunte Hundeparks verfügen über angemessene Zäune und doppelte Eingangs-/Ausgangstüren, um zu verhindern, dass Hunde während des Trainings unbeaufsichtigt weglaufen.

6. Zusätzlich zu den durch das Verfahren des Artikels 57 des Gesetzes 2637/1998 (A‘ 200) definierten Gebieten ist es in kontrollierten Jagdgebieten erlaubt, begrenzte Hunde-Trainingsgebiete zu definieren sowie Hundejagdfähigkeits-Wettbewerbe abzuhalten.

7. Die Einhaltung der Betriebsbedingungen der Hundeparks wird durch die Kontroll- und Kontrollstellen bei Verstößen gegen § 3 sichergestellt.

KAPITEL XIII – FÖRDERUNG DER PHILOSOPHIE UND DES SCHUTZES DER TIERE

Artikel 31 – Bildung, Ausbildung und Förderung der Philanthropie

Die zuständigen Dienststellen des Innenministeriums und des Kultusministeriums stellen in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen sicher:

(a) die Organisation von Bildungsseminaren und die Förderung von Informations- und Schulungsprogrammen durch die Massenmedien für Menschen, die Besitzer von Heimtieren sind, und für Menschen, die an der Zucht, Ausbildung, dem Handel und der Haltung von Tieren beteiligt sind von ihnen sowie zur Information der lokalen Gemeinschaften über die Gesetzgebung zum Schutz von Tieren.

(b) Förderung, Sensibilisierung und Entwicklung von Philanthropie und verantwortungsvoller Haustierhaltung in Kindergärten und Grund- und weiterführenden Schulen durch Veranstaltungen, Vorträge, Vorführungen, Seminare zum Umgang mit streunenden Tieren und anderen geeigneten Bildungsprogrammen. Diese Programme sind Teil einer separaten Einheit, die Tieren gewidmet ist. Gemäß einer Empfehlung des Instituts für Bildungspolitik (I.E.P.) wird für jede Schulklasse der Grund- und Sekundarstufe die Durchführung von mindestens einer (1) tiergerechten Bildungsmaßnahme pro Jahr sichergestellt. Hierbei wird insbesondere auf das Fachwissen und die wissenschaftliche Unterstützung des Artikel-39-Begleitausschusses zurückgegriffen.

Artikel 32 – Ausbildung von Sicherheitskräften

Der Lehrplan der Offiziersschule und der Polizeischule der griechischen Polizei sowie der Kadettenschule der Küstenwache umfasst Schulungen zum Schutz des Wohlergehens von Haustieren.

Artikel 33 – Zusätzliche Tierschutzbestimmungen

1. Aufgrund des Interesses des Tieres entfernt die zuständige Staatsanwaltschaft das Heimtier oder Tier einer anderen Kategorie vorübergehend oder dauerhaft aus dem Besitz des Übertreters von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e‘ und g‘ und des Artikels 24 und des Tier, das an ein Tierheim für streunende Tiere abgegeben wurde. Die Staatsanwaltschaft kann dem Täter den Erwerb eines anderen Tieres untersagen. Insbesondere für Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist die Entfernung endgültig. Der Täter ist verpflichtet, die mit der Wiederherstellung der Gesundheit, der tierärztlichen Versorgung und dem Unterhalt des Tieres verbundenen Kosten zu tragen, die durch Dokumente nachgewiesen und von der zuständigen Gemeinde bestätigt werden. Die vorübergehende Entfernung eines Heimtiers kann auch in Ausnahmesituationen von den Kontroll- und Überprüfungsstellen des § 3 Abs. 6 beschlossen werden.

2. Unbeschadet strengerer Vorschriften kann die zuständige Staatsanwaltschaft bei Eingang einer Veröffentlichung oder Anzeige durch eine Obduktion vor Ort und mit Hilfe eines Tierarztes der betroffenen Region die Bedingungen in einem Heim oder Zwinger oder Lebensraum für streunende Tiere feststellen. Wenn diese Bedingungen nicht mit den vorliegenden sowie mit den besonderen Bestimmungen, die den Betrieb der oben genannten Strukturen regeln, übereinstimmen, kann er durch einstweilige Anordnung die Maßnahmen bestimmen, die von der für den Betrieb verantwortlichen Person zu treffen sind: Unterkunft, Lebensraum oder Aufzucht und die Frist, innerhalb derer sie eingehalten werden müssen.

KAPITEL XIV – SANKTIONEN

Artikel 34 – Strafrechtliche Sanktionen

1. Der illegale Handel mit Heimtieren im Sinne dieses Artikels wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem (1) Jahr und einer Geldstrafe von bis zu dreihundertsechzig (360) Tagessätzen geahndet, die jeweils festgesetzt werden zwischen zehn (10) bis fünfzig (50) Euro.

2. Verstöße gegen Artikel 9 Absatz e und Absatz 1 Absatz g, Artikel 8 Absatz 10 Absätze c und d, Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 1 Absatz a werden bestraft mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem (1) Jahr und einer Geldstrafe von bis zu dreihundertsechzig (360) Tagessätzen, deren Höhe jeweils auf zehn (10) bis fünfzig (50 Euro) festgesetzt wird. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 1 Absatz b werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn (10) Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünfhundert (500) Tagessätzen in der Höhe von fünfzig (50) bis einhundert (100) Euro bestraft.

3. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 23, mit Ausnahme von Absatz 5, werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei (2) Jahren und einer Geldstrafe von bis zu dreihundertsechzig (360) Tagessätzen bestraft, deren Höhe jeweils von zehn (10) bis fünfzig (50) Euro festgesetzt werden.

4. Zuwiderhandlungen gegen Art. 9 Abs. 5 sowie der Diebstahl von Haustieren werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs (6) Monaten und einer Geldstrafe von bis zu dreihundert (300) Tagessätzen von zehn (10) bis zwanzig (20) Euro bestraft. Der Diebstahl eines Jagd- oder Assistenzhundes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem (1) Jahr und einer Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig (360) Tagessätzen, deren Höhe jeweils auf zehn (10) bis fünfzig (50) Euro festgesetzt wird, geahndet.

5. Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 7, 9, 10 und 11 des Gesetzes 2017/1992 (A‘ 31) werden mit den in Absatz 2 vorgesehenen Strafen bestraft.

6. In den Fällen der Abs. 1 bis 5 wird der von einer zuständigen Behörde erstellte Bericht über den Verstoß innerhalb von zehn (10) Tagen an die zuständige Gemeinde zur Verhängung der vorgeschriebenen Verwaltungs- und Bußgelder weitergeleitet.

7. In Fällen von Straftaten nach diesem Gesetz kann jeder gemeinnützige Verein oder jede gemeinnützige Organisation, die auf lokaler oder nationaler Ebene tätig und im Register der gemeinnützigen Vereine und Organisationen des EMZS eingetragen ist, unabhängig, ob sie es ist die Sachschaden erlitten hat, zur Unterstützung der Anklage auftreten. Die entsprechende Aussage kann gemäß Artikel 84 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620/2019 , A‘ 96) sowohl während des Vorverfahrens als auch bei der Verhandlung gemacht werden.

Artikel 35 – Administrative Sanktionen

1. Bei Verstößen gegen die vorliegende Ordnung werden folgende Verwaltungssanktionen verhängt:

1) Nichtbeachtung durch den Besitzer der Tiere, die Regeln für ihren Schutz und ihre gute Behandlung und Nichtbeachtung seinerseits der besonderen Anforderungen von Absatz 2 von Artikel 2, um ihr Wohlergehen zu gewährleisten (Artikel 2 Absatz 2): 1.000 Euro
2) Versäumnis, gezüchtete, aufgezogene oder zum Verkauf stehende Hunde und Katzen zu markieren und zu registrieren, sowie das Versäumnis, Änderungen in ihren Daten und den Daten des weiblichen Vaters zu registrieren (Artikel 4 Absatz 3): 3.000 Euro
3) Versäumnis, dem EMZS vollständige und genaue Informationen durch einen Tierarzt zur Verfügung zu stellen (Artikel 4 Absatz 6): 300 Euro
4) Falsche Registrierung eines Tierarztes im EMZS bezüglich der Sterilisation des Haustieres oder der Zusendung von genetischem Material an EFAGYZS (Artikel 4 Absatz 6): 2.000 Euro
5) Versäumnis, ein aktuelles elektronisches Gesundheitsbuch oder einen aktuellen Pass für Haustiere zu führen, die zur Zucht oder Zucht oder zum Verkauf bestimmt sind (Artikel 8 Absatz 2): 1.000 Euro für das erste Tier, für jedes weitere um 10 % erhöht.
6) Züchten, Reproduzieren oder Verkaufen von Haustieren unter Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 (Artikel 8 Abs. 1, 2, 3 und 4): 3.000 Euro
7) Versäumnis, Aufzeichnungen über jedes weibliche Zuchttier durch einen Züchter zu führen (Artikel 8 Absatz 6): 1.000 Euro für das erste Tier, für jedes weitere um 10 % erhöht.
8) Befruchtung weiblicher Zuchthündinnen vor dem zweiten Brunstzyklus und vor Ablauf von neun (9) Monaten seit dem letzten Wurf (Artikel 8 Absatz 7): 2.000 Euro für das erste Tier, erhöht um 10 % für jedes weitere.
9) Zucht nach dem neunten Lebensjahr des Tieres sowie mehr als sechs (6) Zuchten desselben Tieres in seinem Leben (Artikel 8 Absatz 8): 2.000 Euro für das erste Tier, erhöht um 10 % für jedes weitere.
10) Zucht von Heimtieren, deren anatomische und physiologische Eigenschaften oder Verhaltensmerkmale sich je nach Art und Rasse als nachteilig für die Gesundheit und das Wohlbefinden des weiblichen Fortpflanzungsgefährten und seiner Nachkommen erweisen können (Artikel 8 Absatz 9): 3.000 Euro für das erste Tier, für jedes weitere um 10 % erhöht.
11) Verkauf von Hunden und Katzen unter zwölf (12) Wochen, Verkauf von Hunden und Katzen auf öffentlichen Plätzen im Freien, einschließlich Flohmärkten, sowie in Online-Shops, die nicht zu rechtmäßig tätigen Heimtierzucht-, Zucht- und Handelsunternehmen gehören (§ 8 Abs. 10 Abs. a‘, b‘, e‘ und f‘): 4.000 Euro pro verkauftem Tier.
12) Einfuhr und Handel mit verstümmelten Hunden (Artikel 8 Abs. 10 Abs. c‘): 2.000 Euro pro Tier.
13) Zucht von verstümmelten Hunden (Artikel 8 Abs. 10 Abs. d‘): 1.000 Euro pro Tier.
14) Online- oder gedruckte Anzeigen a) zur Paarung von Haustieren oder b) zum Verkauf von Hunden und Katzen, wenn sie die Bedingungen von Absatz 13 von Artikel 6 nicht erfüllen, oder c) zur Adoption von streunenden Tieren, wenn sie die Bedingungen nicht erfüllen von Absatz 14 von Artikel 6 (Artikel 8 Abs. 11, 12, 13 und 14): 1.000 Euro.
15) Einreise eines Haustiers in das griechische Hoheitsgebiet, das keine elektronische Marke hat oder aus Einrichtungen stammt, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 nicht erfüllen (Artikel 8 Absatz 15): 500 Euro.
16) Versäumnis, einen Hund oder eine Katze rechtzeitig zu kennzeichnen und zu registrieren oder den Verlust von einem Haustier zu melden, sowie das Versäumnis, alle verlorenen Daten über den Besitzer oder das Haustier und deren Änderungen in das EMZS einzugeben (Artikel 9, Absatz 1, Buchstaben b‘ und c‘): 300 Euro.
17) Versäumnis, einen Hund oder eine Katze zu sterilisieren oder eine Probe ihres genetischen Materials an EEGYZS zu senden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a‘): 1.000 Euro.
18) Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften des Haustiers oder der tierärztlichen Untersuchung des Tieres oder seiner jährlichen Impfung sowie Verstümmelung des Tieres ohne medizinischen Grund (Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d‘, e‘ und j‘): 1.000 Euro
19) Keinen aktualisierten Tierpass haben (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f): 300 Euro.
20) Versäumnis, die Umgebung sofort von den Exkrementen des Tieres zu reinigen (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h‘): 100 Euro.
21) Nichtbeachtung der Regeln für sicheres Gassigehen mit dem Hund, Verursachen von Schäden durch einen Hund und keine Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der Hund das Eigentum des Besitzers oder Begleiters oder Vormunds verlässt (Artikel 9 Abs. 2 und Abs. 2 3 C. a‘, b‘, c‘): 300 Euro.
22) Dauerhaftes Leben einer Katze in einem Käfig (Artikel 9 Absatz 4): 300 Euro.
23) Entfernung des elektronischen Kennzeichnungsmittels von einem Heimtier ohne medizinischen Grund (Artikel 9 Absatz 5): 3.000 Euro und Entzug der tierärztlichen Berufserlaubnis für zwei (2) Jahre.
24) Kein aktualisierter Pass oder keine Kopie des elektronischen Buches des Jagdhundes während einer Bewegung des Tieres (Artikel 9 Absatz 6): 500 Euro.
25) Einsenden von falschem genetischem Material eines Haustiers durch einen Tierarzt an EFAGYZS (Artikel 14): 2.000 Euro und im Wiederholungsfall Entzug der tierärztlichen Berufserlaubnis für einen (1) Monat.
26) Nichteinhaltung von Tierschutz-, Gesundheits- und Polizeivorschriften für Haustiere, die in Einfamilienhäusern und Wohnungen gehalten werden. Halten von mehr als drei (3) Haustieren in einem Mehrfamilienhaus, wenn die Verordnung die Haltung von mehr Haustieren verbietet (Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4): 500 Euro pro Tier.
27) Verbringung von Hunden und Katzen unter Verstoß gegen Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 (Artikel 17 Abs. 1, 2 und 3): 500 Euro pro Tier.
28) Transport eines Heimtiers in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 4 (Artikel 17 Absatz 4): 300 Euro pro Tier.
29) Nichtbereitstellung der erforderlichen Spezialkäfige für den Transport von großen Haustieren auf Passagiereschiffen (Artikel 18 Absatz 1): 5.000 Euro.
30) Transport von Haustieren unter Verstoß gegen Artikel 18 Absätze 2, 4, 6 und 10 (Artikel 18 Abs. 2, 4, 6 und 10): 500 Euro pro Tier.
31) Nichteinhaltung der Verpflichtung der Manager/Eigentümer von Linienschifffahrtsunternehmen, das entsprechende Registrierungsfeld der Markierungs-/Identifikationsdaten der zu transportierenden Haustiere entsprechend der Anzahl der verfügbaren Käfige in das Ticketreservierungssystem aufzunehmen (Artikel 18 Absatz 7): 5.000 Euro.
32) Transport von Haustieren im Gepäckraum von KTEL-Bussen, Touristen- und anderen Bussen (Artikel 18 Absatz 6): 1.000 Euro.
33) Versäumnis der verantwortlichen Personen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Streuner Zugang zu Abfällen erhalten (Artikel 20): 1.000 Euro.
34) Organisation einer Ausstellung mit Haustieren ohne Genehmigung (Artikel 22 Absatz 1): 5.000 Euro pro Veranstaltungstag.
35) Verursachen von Angst oder Schmerz bei einem Begleittier während einer Veranstaltung oder Versäumnis, ein Begleittier während einer Veranstaltung direkt zu beaufsichtigen oder Versäumnis, einem Begleittier, das aggressives Verhalten zeigt, einen Maulkorb anzulegen oder es von einer Veranstaltung zu entfernen (Artikel 22 Absatz 2): 1.000 Euro pro Tier.
36) Präsentation eines amputierten Tieres zur Teilnahme an einer Ausstellung und Abnahme durch den Veranstalter (Artikel 22 Absatz 4): 1.000 Euro pro Tier.
37) Das Fehlen einer gedruckten Kopie des E-Booklets oder des aktualisierten Reisepasses eines an einer Ausstellung teilnehmenden Haustieres (Artikel 22 Absatz 3): 1.000 Euro für das erste Tier, für jedes weitere um 10 % erhöht.
38) eilnahme eines Tieres an einem Programm oder einer Darbietung, die in einem Zirkus oder einer Truppe mit abwechslungsreichem Programm durchgeführt wird (Artikel 23 Absatz 1): 30.000 Euro für jedes gehaltene Tier.
39) Teilnahme jeglicher Art von Tieren an Shows und anderen damit verbundenen Aktivitäten gemäß Artikel 23 Absatz 2 Absatz 1 (Artikel 23 Absatz 2 erster Absatz): 20.000 Euro für jedes gehaltene Tier.
40) Verwendung eines Tieres in einer öffentlichen Ausstellung unter freiem Himmel mit dem Ziel der Erlangung eines finanziellen Vorteils oder im Rahmen der Wahrung volkstümlicher oder lokaler Traditionen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen oder als Preis bei Tombolas, Lotterien und Wettbewerben (Artikel 23 Absatz 2 Absatz zwei, Absatz 3 und Absatz 10): 10.000 Euro für jedes verwendete Tier.
41) Zucht, Training und Teilnahme eines Tieres an jeder Art von Kampf (Artikel 23 Absatz 5 Absatz eins): 40.000 Euro für jedes Tier.
42) Züchten, Exportieren oder Verwenden eines Hundes oder einer Katze oder eines Pferdes oder Nagetiers oder einer Wieselart (Mustela putorius furo) zur Herstellung von Fell, Haut, Fleisch oder zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen (Artikel 23, Absatz 5, zweiter Absatz): 50.000 Euro für jedes Tier.
43) Misshandlung, kranke und grausame Behandlung jeglicher Art von Tieren (aktive und nicht iatrogene Einschränkung der normalen Bewegung, unzulässige Erziehungsmethoden, artfremde Arbeit, illegale Zucht, vorsätzliche Verletzung mit einfacher Körperverletzung, Aussetzen) (§ 24 Abs. 1 Buchst. a‘ und § 9 Abs. 1 Buchst. g‘): 5.000 bis 15.000 Euro je Tier, je nach Schwere des Vergehens.
44) Töten, Foltern von Tieren durch vorsätzliches Zufügen schwerer körperlicher Schmerzen oder körperlicher Erschöpfung, gesundheitsgefährdend, insbesondere durch Vergiften, Strangulieren, Erhängen, Ersticken/Ertränken, Hervorrufen von Verbrennungen, Hitzeschock, Elektroschock, Erfrierungen, Quetschen, Amputation (nicht -therapeutisch), Schießen (Verletzung oder Tod eines Tieres), absichtliche Verletzung (schwere, gefährliche Körperverletzung), Kämpfe zwischen Tieren, Reiten auf Tieren, sexueller Missbrauch des Tieres unter Verwendung von Gegenständen zum sadistischen Vergnügen des Täters, Aussetzen neugeborener Tiere sowie Verkauf, Handel und Präsentation (Handel mit audiovisuellem Material über das Internet, in die jede Art von Geschlechtsverkehr mit Tieren sowie jede Gewalttat oder Tötung von Kleintieren zum Zwecke des Profits und der sexuellen Befriedigung von Personen), die sie beobachten oder daran teilnehmen (Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2): 30.000 bis 50.000 Euro für jedes Tier und jeden Vorfall.
45) Zurücklassen eines verletzten Tieres nach einem Verkehrsunfall (Artikel 24 Absatz 3): 500 Euro.
46) In keiner Weise die von den zuständigen Stellen zur Feststellung von Verstößen bei der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben durchgeführte Kontrolle zu verweigern oder zu behindern sowie falsche, unvollständige oder ungenaue Informationen und Daten nicht bereitzustellen oder herauszugeben: 500 Euro.

2. Die oben genannten Bußgelder sind Einnahmen der Gemeinden, in deren Verwaltungsgrenzen der Verstoß festgestellt wird.

3. Bei Wiederholung des Verstoßes werden die Bußgelder jeweils verdoppelt. Verstößen gegen die Artikel 8, 22 und 23 wird ebenfalls die Lizenz für einen Zeitraum von einem (1) Monat bis zu einem (1) Jahr entzogen. Zuständige Stellen für die Zertifizierung der hierin enthaltenen Verstöße sind die in Absatz 6 von Artikel 3 genannten.

4. Die Verletzungsbescheinigung muss Folgendes enthalten: (a) die zuständige Behörde und die Frist für die Berufung gemäß Absatz 5, (b) die Verletzung und den Artikel des Gesetzes, auf das sie sich bezieht, und (c) die Höhe des Bußgeldes. Die den Verstoß bescheinigende Handlung wird dem Übertreter mitgeteilt und eine Kopie unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Abs. 6 übermittelt.

5. Einwände gegen die Feststellung des Verstoßes sind innerhalb von fünf (5) Werktagen beim Leiter der Behörde einzureichen, deren Organ sie festgestellt hat. Die Entscheidung, mit der die Einwände geprüft werden, muss unter Bezugnahme auf die konkreten Vorfälle und Elemente vollständig begründet werden. Diese Entscheidung wird der zuständigen Behörde nach Abs. 6 mitgeteilt.

6. Werden keine Einwendungen erhoben oder werden sie abgewiesen, so wird die Geldbuße unverzüglich durch Beschluss des Leiters der Finanzabteilung der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, verhängt. Wenn die oben genannte Frist verstrichen ist, wird die Geldbuße von der Kassenstelle der Gemeinde in ihrer Gesamtheit bescheinigt und gemäß dem Gesetzbuch zur Erhebung öffentlicher Einnahmen ( o.J. 356/1974 , A‘ 90) eingezogen.

7. Insbesondere für den Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Absätze a und b bezüglich der Unterlassung der Sterilisation oder der Übersendung von genetischem Material des Tieres und der nicht fristgerechten Kennzeichnung und Registrierung eines Heimtieres wird der Bußgeldbescheid von der zuständigen Gemeinde erlassen, vom Kassendienst beglaubigt und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung öffentlicher Einnahmen erhoben.

8. Im Falle eines fortgesetzten Verstoßes setzt die zuständige Stelle, die ihn bestätigt, eine angemessene Frist zur Beseitigung und verhängt bei Nichteinhaltung des Verstoßes nach jeder erneuten Bestätigung des Verstoßes eine neue Geldbuße.

9. Die Einnahmen aus den Bußgeldern dieses Gesetzes werden gesondert auf einem Sonderkonto (ALE) im Haushalt der Gemeinde verbucht und ausschließlich für die Verbesserung der kommunalen Tierheime und Tierkliniken, die Errichtung neuer und die Behandlung der Kosten verwendet, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben.

10. Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht, wenn im Rahmen der Zollkontrolle Verstöße gegen Absatz 10 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 15 oder Artikel 17 Absatz 6 festgestellt werden. Bußgelder gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Zollbehörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2960/2001 (A‘ 265) verhängt und eingezogen.

Artikel 36 – Täter-Register

In das Register der Straftäter gemäß Artikel 2 Absatz 24 werden diejenigen eingetragen, die wegen Verstoßes gegen den ersten Absatz von Absatz g von Absatz 1 von Artikel 9, Absatz c‘ und d von Absatz 10 von Artikel Art. 22 Abs. 8, Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 1 Abs. a‘ und b‘ rechtskräftig verurteilt wurden. Täter oder verantwortliche juristische Personen dürfen keine Tiere erhalten, noch dürfen sie eine freiwillige oder unfreiwillige Position einnehmen, aus der heraus sie das Wohl eines Tieres beeinträchtigen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Arbeit in einem Tierheim, Zoo oder einer anderen Art der Tierhaltung, für einen bestimmten Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren ab der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, es sei denn, die verhängte Strafe ist von längerer Dauer. Im Falle eines unwiderruflichen Freispruchs wird die Registrierung gelöscht.

KAPITEL XV – Sammlung, Bestattung und Einäscherung von toten Tieren

Artikel 37 – Sammlung, Bestattung und Einäscherung von toten Tieren

1. Die für die Sauberkeit der Straßen des nationalen, regionalen und städtischen Netzes zuständigen Dienste sind verpflichtet, tote Tiere von den Straßen und Bürgersteigen zu entfernen und ihre Einäscherung oder hygienische Bestattung gemäß den Bestimmungen der nationalen und EU-Gesetzgebung durchzuühühren. Vor der Einäscherung oder Beerdigung der Tiere wird die zuständige Gemeinde oder der Vertragstierarzt des Straßenbetreiber, sofern vorhanden, verständigt, um etwaige Verstöße gegen ein vorliegendes Verbot festzustellen. Bei einem dominanten Tier wird der Besitzer informiert.

2. Die Entsorgung toter Tiere, wie Einäscherung und Deponierung, erfolgt gemäß den geltenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften.

3. Krematorien und Tierfriedhöfe werden von lokalen Regierungsorganisationen und ihren Verbänden sowie von natürlichen Personen errichtet und betrieben, die die Umweltgenehmigungsanforderungen gemäß Gesetz 4014/2011 (A‘ 209) erfüllen. Lokale Regierungsorganisationen können gemäß Gesetz 4412/2016 (A‘ 147) auch Verträge mit privaten Krematorien und Tierfriedhöfen abschließen.

KAPITEL XVI – ANWENDUNG DES RECHTS

Artikel 38 – Zuständigkeit des Ombudsmanns

Der Ombudsmann ist für die Vermittlung von Tierrechten und die Einhaltung der einschlägigen Gesetze verantwortlich.

Artikel 39 – Besonderer Überwachungsausschuss

1. Auf Beschluss des Innenministers wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender besonderer Überwachungsausschuss mit einer Amtszeit von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung eingesetzt. Das Komitee setzt sich aus dem Präsidenten, der eine Person mit bekannter Autorität ist, und sechs (6) weiteren ordentlichen Mitgliedern wie folgt zusammen:
(a) ein (1) Vertreter der Panhellenic Veterinary Association,
(b) ein (1) Vertreter von gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen, die im Unterregister der gemeinnützigen Vereine und Organisationen des § 23 des § 2 eingetragen sind und über eine langjährige Tätigkeit und ein anerkanntes Angebot verfügen,
(c) ein (1) Vertreter des Ombudsmanns,
(d) zwei (2) Vertreter des Zentralverbands der Gemeinden Griechenlands (K.ED.E.) und
(e) der Leiter der Abteilung für den Schutz von Haustieren der Direktion für Organisation und Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung des Innenministeriums.

2. Insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter von gemeinnützigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen werden durch elektronische Abstimmung aus allen im Unterregister der gemeinnützigen Vereine und Organisationen des § 23 Artikel 2 eingetragenen gemeinnützigen Vereine und gemeinnützigen Organisationen gewählt und deren Verwaltung aufgrund gesetzlicher Ernennungen entstanden ist.

3. Der Ausschuss nach Abs. 1 hat folgende Aufgaben:

(a) Überwachung der Umsetzung.
(b) die wissenschaftliche Unterstützung der zuständigen Behörden für die Durchführung und Kontrolle der Durchführung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Heimtieren durch regelmäßige oder auf besondere Anfrage erfolgende Vorbereitung von Studien und Ausarbeitung von Vorschlägen.
(c) Die Erstellung von Studien und Berichten sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen an die zuständigen Behörden für die Annahme der geeigneten Einsatzplanung, die Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Protokolle und die besten internationalen Praktiken und im Allgemeinen die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Lösung von Problemen im Bereich Heimtierschutz.
(d) Abgabe von Stellungnahmen an die zuständigen Behörden zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Haustieren.
(e) Die Einreichung von Vorschlägen an das Innenministerium und jedes andere zuständige Ministerium zur Bewertung und Verbesserung.

Artikel 40 – Zuständigkeit für Haustierfragen: Verfahren zur Änderung der Organisation des Innendienstes der Gemeinden

1. Jede Gemeinde muss einen Mitarbeiter oder stellvertretenden Bürgermeister oder einen autorisierten Berater für Haustierfragen benennen, der damit beauftragt ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Streunermanagementprogramms sicherzustellen.

2. Mit Ausnahme von Artikel 10 des Gesetzes 3584/2007 (A‘ 143) und insbesondere für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird die Änderung der Organisation des internen Dienstes der Gemeinden vom Finanzausschuss auf Empfehlung des Rates genehmigt (Exekutivkomitee). Die Stellungnahme des Dienstrates wird innerhalb eines (1) Monats nach Aufforderung vorgelegt, andernfalls wird ihre Zustimmung vermutet.

Artikel 41 – Leistungskennzahlen

1. Die Abteilung für Tierschutz der Direktion für Organisation und Betrieb der Kommunalverwaltung des Innenministeriums kann als zuständige Behörde für die Überwachung der Durchführung des Programms für die Sammlung und Verwaltung von streunenden Haustieren durch die Gemeinden bestimmen. Schlüsselleistungsindikatoren für die Überwachung der Anwendung der operationellen Programme jeder Gemeinde nach Zustimmung des Sonderüberwachungsausschusses gemäß Artikel 39.

2. Die zentralen Leistungsindikatoren, die spätestens zwei (2) Monate vor Beginn eines jeden Jahres festgelegt werden, beinhalten absolute Zielwerte sowie Vergleichsdaten zum Vorjahr. Die Kommunen müssen jedes Jahr einen Jahresbericht mit ihren Ergebnissen in Bezug auf diese zentralen Leistungsindikatoren veröffentlichen.

Artikel 42 – Bewertung

Im fünften Jahr nach Inkrafttreten erfolgt eine Gesamtevaluierung mit dem Ziel, einzelne Bestimmungen zu verbessern oder den Gesamtrahmen für das Wohlergehen von Heimtieren zu überarbeiten. Der Bewertungsprozess beginnt mit einem Vorschlag des Artikel-39-Begleitausschusses, gefolgt von einer umfassenden Konsultation aller beteiligten Stellen.

KAPITEL XVI – ANDERE EINSTELLUNGEN

Artikel 43 – Subvention von Tierschutzvereinen und gemeinnützigen Tierschutzorganisationen (Änderung von Absatz 1A von Artikel 202 des Gesetzes 3463/2006)

In Absatz 1A des Artikels 202 des Gesetzes 3463/2006 (A‘ 114) bezüglich der Möglichkeit der Gewährung finanzieller Zuschüsse auf Beschluss des Gemeinderates wird folgender Absatz VII hinzugefügt:

‚VII. In Tierschutzvereinen oder gemeinnützigen Tierschutzorganisationen, die ihren Sitz in der jeweiligen Gemeinde haben und im Teilregister der Tierschutzvereine und -organisationen des Nationalen Heimtierregisters (EMZS) eingetragen sind, das vom geführt Ministerium für digitale Governance wird.
Eine zusätzliche Bedingung für diesen Zuschuss ist die Ausarbeitung eines entsprechenden Aktionsplans durch den Verband oder die Organisation für die jeweilige Gemeinde und seine Genehmigung durch den fünfköpfigen Begleitausschuss des operationellen Programms zum Umgang mit streunenden Haustieren und zur Verhinderung der Entstehung neuer streunender Tiere der zuständigen Gemeinde. Unter den gleichen Bedingungen können die oben genannten Gewerkschaften und Organisationen auch einen Zuschuss von der jeweiligen Region erhalten, solange sie innerhalb ihrer Grenzen tätig sind.‘

Artikel 44 – Bescheinigung über die fachliche Eignung von Hundetrainern

Die berufliche Kompetenz von Hundetrainern, mit Ausnahme von Gebrauchshundetrainern der Streitkräfte und Sicherheitskräfte, wird von der Nationalen Organisation für die Zertifizierung von Qualifikationen und Berufsberatung gemäß Gesetz 4763/2020 (A‘ 254) zertifiziert.

TEIL B – AUTORISIERUNG, TRANSITIV, FINAL UND AUFGEHOBENEN BESTIMMUNGEN VON TEIL A

Artikel 45 – Genehmigungsbestimmungen

1. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Innenminister und der Minister für digitale Verwaltung werden die Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb des EMZS und seiner Unterregister, einschließlich der Panhellenischen Plattform für die Adoption streunender Haustiere, der spezifische Inhalt jedes Unterverzeichnisses-Register und die darin enthaltenen Felder, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prozess der Zertifizierung und Gewährung eines Zugangscodes für zertifizierte Benutzer und diejenigen, die Zugang zum EMZS erhalten, die Fragen der Datenübertragung aus dem bestehenden Register, das Verfahren und die Bedingungen für die Registrierung von Daten , die erforderlichen Belege sowie alle anderen relevanten Fragen.

2. durch gemeinsamen Beschluss der Ministerinnen und Minister des Innern und für ländliche Entwicklung und Ernährung die Vorgaben und Ausstattung der für die Sterilisation, Kennzeichnung und Registrierung von Straßentieren durch ehrenamtlich tätige Tierärzte zur Verfügung stehenden tierärztlichen Klinikeinrichtungen, das Verfahren und die Dauer ihrer Zurverfügungstellung, bestimmt werden und alle anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

3. Durch Beschluss des Gemeinderates jeder Gemeinde können die Kategorien empfindlicher und gefährdeter Gruppen von § 4 Abs. 13 festgelegt und Einkommen oder andere Kriterien für die kostenlose Kennzeichnung, Registrierung im EMZS, Sterilisation und Impfung von Haustieren (Katzen und Hunde) festgelegt werden. Außerdem können durch Beschluss des Gemeinderates die Beträge von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g erhöht oder verringert werden, insbesondere für die schutzbedürftigen Gruppen des ersten Absatzes. Mit dem gleichen Bescheid kann ein Zuschlag für Unterbringungs- und Verpflegungskosten festgesetzt werden, den der Halter, der sein Tier der Gemeinde abgibt, pro Unterbringungsmonat zu zahlen hat.

4. Durch Beschluss des Ministers für ländliche Entwicklung und Ernährung werden die anatomischen und physiologischen Merkmale oder Verhaltensmerkmale eines Tieres bestimmt, die sich als schädlich für die Gesundheit und das Wohlbefinden des weiblichen Fortpflanzungsgefährten und seiner Nachkommen erweisen können und ihre Vervielfältigung unzulässig machen.

5. Durch Beschluss des Exekutivausschusses der Gemeinde, nach Stellungnahme des fünfköpfigen Ausschusses zu Art. 10 Abs. 8, werden die Einzelheiten der Bestimmung der Populationsdichte streunender Tiere im Wiederansiedlungsgebiet geregelt und die Gebiete, in denen ein Wiederaussetzen nicht erlaubt ist, abgegrenzt.

6. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Minister des Innern und der Finanzen, erlassen innerhalb von drei (3) Monaten nach Veröffentlichung dieses Beschlusses, die Ressourcen, das Verfahren, die Kriterien und die Art und Weise der Finanzierung der Gemeinden, interkommunale Partnerschaften und Verbindungen Kommunen zum Zwecke der Umsetzung sowie alle anderen relevanten Angelegenheiten.

7. Durch jährlich herausgegebenen Beschluss des Innenministers wird die Höhe der Finanzmittel festgelegt, die jede Gemeinde für die Umsetzung der hierin enthaltenen Maßnahmen erhält, wobei unter anderem die Leistung jeder Gemeinde bei der Umsetzung berücksichtigt wird der Ziele seines operationellen Programms. Im Falle einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der hierin enthaltenen Bestimmungen ist es möglich, durch Beschluss des Innenministers gemäß der Empfehlung des Sonderausschusses von Artikel 39 die Einbehaltung eines Teils des Betrags der zentralen autonomen Ressourcen (KAP), auf die die Gemeinde Anspruch hat, die sich auf einen Betrag belaufen kann, der jährlich bis zu zwei (2) Monaten entspricht.

8. Durch Beschluss des Finanzministers wird die Höhe des einmaligen Zuschusses, den IIBEAA erhält, in Übereinstimmung mit Absatz 4 von Artikel 13 und allen anderen relevanten Angelegenheiten festgelegt.

9. Durch Beschluss des Innenministers, nach Zustimmung des Vorstands von IIVEAA, werden Einzelheiten für die Zusendung einer Probe des genetischen Materials des Haustiers an EFAGYZS durch einen Hunde- oder Katzenbesitzer festgelegt, der das Tier nicht sterilisieren möchten und alle anderen relevanten Angelegenheiten. Mit einem ähnlichen Beschluss kann die Höhe der elektronischen Gebühr von Artikel 14 Absatz 2 angepasst und die Kategorien von Heimtierhaltern, die verpflichtet sind, eine Probe des genetischen Materials ihres Tieres an EFAGYZS zu senden, erweitert werden.

10. Durch Beschluss des Ministers für Infrastruktur und Verkehr werden die Spezifikationen festgelegt, denen Konstruktionen für den Transport von Nutztieren, wie Anhänger oder Käfige auf oder in der Fahrzeugkarosserie, entsprechen müssen.

11. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Innenminister und der Minister für digitale Verwaltung werden die technischen Einzelheiten für die Entwicklung, den Betrieb und die Unterstützung der digitalen Anwendung von Artikel 25 sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Zugriff darauf durch die zuständigen Behörden festgelegt von Artikel 3.

12. Durch gemeinsamen Beschluss der Minister für Finanzen und ländliche Entwicklung und Ernährung werden die veterinärmedizinischen Vorschriften und die allgemeinen Bedingungen zur Verhinderung der Gefahr des Eindringens in das Land oder des Ausbruchs von Tierseuchen festgelegt.

13. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Minister des Innern und der Minister für ländliche Entwicklung und Ernährung werden die spezifischen Fragen bezüglich des Verfahrens, der Urkunden, der erforderlichen Belege und aller anderen Einzelheiten für die Genehmigung von Tierheimen gemäß den Spezifikationen von Artikel 28 und 29 festgelegt sowie die im Falle ihrer Verletzung verhängten Verwaltungssanktionen festgelegt. Die Sanktionen können aus einer Geldstrafe von fünfhundert (500) Euro bis fünftausend (5.000) Euro und/oder einer vorübergehenden Schließung der Unterkünfte für bis zu sechs (6) Monate bestehen. Im Wiederholungsfall kann eine dauerhafte Schließung des Tierheims verhängt werden.

14. Durch Beschluss des Gemeinderats werden die Regeln und Betriebszeiten von eingezäunten Hundeparks innerhalb des Gebietsbezirks jeder Gemeinde, die Trennung von kleinen und großen Hunden für den Zutritt zu den Parks, die maximale Anzahl von Hunden pro Begleiter und andere relevante Angelegenheit für den reibungslosen Betrieb eingezäunter Hundeparks geklärt.

15. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Minister für Umwelt und Energie und des Innern werden die Bedingungen für die Festlegung von Gebieten in kontrollierten Jagdgebieten, in denen Hundetraining und Hundejagdfähigkeitswettbewerbe zulässig sind, über die durch das Verfahren festgelegten Gebiete hinaus festgelegt Artikel 57 des Gesetzes 2637/1998 (A‘ 200), festgelegt.

16. Durch gemeinsamen Beschluss der Minister des Innern und des Kultusministeriums können der nähere Inhalt der Programme des Artikels 31 sowie Art, Kriterien, Verfahren und Höhe ihrer Finanzierung festgelegt werden.

17. Durch Beschluss des Innenministers werden die spezifischen Fragen bezüglich der Art und des Verfahrens der Erhebung, Beseitigung und Neufestsetzung der Geldbußen gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 und alle anderen relevanten Fragen festgelegt.

18. Durch eine Entscheidung des Innenministers, die innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Veröffentlichung hiervon, werden die Befugnisse des Sonderüberwachungsausschusses gemäß Artikel 39, die Einzelheiten seiner Tätigkeit und alle anderen relevanten Angelegenheiten festgelegt bestimmt.

19. Durch einen gemeinsamen Beschluss der Ministerinnen und Minister des Innern und der Digital Governance werden alle notwendigen Einzelheiten zur Wahl des Vertreters der Tierschutzverbände und -organisationen im Ausschuss des § 39 geregelt.

Artikel 46 – Übergangsbestimmungen

1. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags durch das Ministerium für digitale Governance übermittelt ihm das Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung die bestehende ‚elektronische Online-Datenbank‘, die die Kennzeichnungscodes, die Einzelheiten der Besitzer und die Haustiere, die sie von dem Datum, an dem sie beauftragt wurde, die ‚elektronische Online-Datenbank‘ zu führen, bis zum Datum ihrer Übergabe an das Ministerium für digitale Verwaltung erfasst hat. Diese Übertragung setzt die Verpflichtungen des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung sowie seinen Zugang zum EMZS gemäß den schriftlichen Bestimmungen nicht aus. Bis zur Verlegung des Betriebes wird es weiterhin im Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung betrieben.

2. Bis zur Aufnahme des Betriebs des EMZS erfolgt die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen weiterhin in der elektronischen Online-Datenbank des Ministeriums für ländliche Entwicklung und Ernährung. Besitzer von Hunden und Katzen, die ihre Heimtiere bereits gekennzeichnet haben oder im Begriff sind, ihre Haustiere auf der bestehenden Grundlage zu kennzeichnen, können innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten ab Inbetriebnahme des EMZS ihre Informationen gemäß Artikel 4 ausfüllen. Im selben Zeitraum können während dieses Zeitraums bereits registrierte Einträge von Tierhaltern gelöscht werden, sofern diese sich nicht mehr in ihrem Besitz befinden oder nicht mehr leben.

3. Berufs- und Hobbyzüchter von Hunden und Katzen müssen sich innerhalb von sechs (6) Monaten ab Inbetriebnahme des EMZS in das Unterregister der Berufs- und Amateurzüchter eintragen lassen.

4. Innerhalb von sechs (6) Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung müssen die Kommunen die für die Organisation und Durchführung des Streunermanagementprogramms erforderliche Änderung ihrer internen Serviceorganisation gemäß Artikel 10 des Kommunal- und Gemeindegesetzbuchs vornehmen (Gesetz 3584/2007 , A‘ 143).

5. Das Jahr 2023 ist als das erste Jahr der Anwendung der Schlüsselleistungsindikatoren von Artikel 41 definiert, und ihre Veröffentlichung durch die Direktion für Organisation und Arbeitsweise der Kommunalverwaltung muss bis spätestens 31.10.2022 erfolgen.

6. Notunterkünfte, die zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung in Betrieb sind, müssen die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 bis zum 31.3.2022 erfüllen. Entscheidungen über die Schließung von Tierheimen werden bis zum oben genannten Datum ausgesetzt, es sei denn, es wird durch einen Bericht der zuständigen Stellen festgestellt, dass das Leben der aufgenommenen Tiere bedroht ist. Notunterkünfte, die bis zum Inkrafttreten dieser bewilligt wurden, sind verpflichtet, die Pflichten der §§ 28 und 29 bis zum 30.9.2023 einzuhalten.

Artikel 47 – Schluss- und Aufhebungsbestimmungen

1. Die vorliegenden Bestimmungen berühren nicht andere Bestimmungen von Gesetzen oder internationalen Übereinkommen, die per Gesetz ratifiziert wurden und einen größeren Schutz für alle Arten von Tieren bieten. Auch die Bestimmungen des Sechsten Buches n.d. bleiben unberührt, 86/1969 (A‘ 7) und die unter ihrer Autorität erlassenen Rechtsakte.

2. Wo in den Bestimmungen auf den Cynological Club of Greece Bezug genommen wird, wird auch davon ausgegangen, dass jeder andere Verband nach der Veröffentlichung dieses vorliegenden Dokuments den Status eines Mitglieds der International Cynological Federation (Federation Cynologique Internationale ) hat. Durch Beschluss des Innenministers wird die Registrierung dieser Vereinigung bei der International Kennel Federation eingerichtet.

3. Wenn in den Bestimmungen dieses Artikels auf den Hellenic Cat Club Bezug genommen wird, gilt als vereinbart, dass jeder andere Verband nach der Veröffentlichung dieses Artikels den Status eines Mitglieds der Internationalen Katzenföderation (Federation Internationale Feline) erlangt. Durch Beschluss des Innenministers wird die Registrierung dieses Vereins in der International Federation of Cats eingerichtet.

4. Die hierin enthaltenen Beschränkungen für die Verbringung von Haustieren gelten nicht in Fällen der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes 4662/2020 (A‘ 27).

5. Insbesondere während der Anwendung von Artikel 27 des Gesetzes 4662/2020, im Falle der Nichtentfernung von Tieren (Begleit- oder Produktionstiere) aus einem eingezäunten Bereich, sofern der Eigentümer dieser Tiere nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, sie zu entfernen, Abs .b“ gilt entsprechend Artikel 24 Absatz 1.

6. Ab dem Inkrafttreten werden aufgehoben:

(a) Artikel 12 des p.d. 44/2011 (A’110).
(b) Artikel 1 bis 23 des Gesetzes 4039/2012 (A‘ 15).
(c) Absatz 2 von Artikel 4 und Artikel 6 und 7 des Gesetzes 1197/1981 (A‘ 24).
(d) Artikel 44 Absatz 6 des Gesetzes 4384/2016 (A‘ 78).
(e) Artikel 19 des Gesetzes 4674/2020 (A‘ 53).
(f) Unter Nr. 280262 /3.12.2003 gemeinsamer Beschluss der Minister des Innern, der öffentlichen Verwaltung und der Minister für Dezentralisierung und Landwirtschaft (B‘ 1874).
(g) Jede allgemeine oder besondere Bestimmung, die den Bestimmungen dieser Vereinbarung widerspricht.


Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Übersetzung des hier vorliegenden griechischen Originals erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Bei dem Umfang dieser Arbeit können sich leider natürlich Irrtümer und Fehler eingeschlichen haben. Korrekturen oder Aktualisierungen können gerne mit der nachfolgenden Kommentarfunktion gepostet werden. Vielen Dank für die Mithilfe!

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